<194>par rapport à la préférence qu'il donne à son frère, le prince Ferdinand, pour lui procurer le duché de Courlande. Mais je vous dirai que je crois qu'il vaudrait mieux qu'on s'en tînt à la première idée, qui était d'y faire parvenir le prince Louis de Brunswick. Vous pouvez donc insinuer cela de bonne grâce au duc Antoine-Ulric, et l'assurer de ma parfaite amitié etde la continuation de mon attachement pour tout ce qui peut lui faire plaisir et servir à l'avantage et à l'agrandissement de sa maison.

Federic.

H. de Podewils. C. W. Borcke.

Nach dem Concept.


288. GEHEIME INSTRUCTION FÜR DIE ZU DER KAISER-WAHL NACH FRANKFURT A. M. ABGEORDNETEN BEVOLL-MÄCHTIGTEN GESANDTEN, DEN OBERSTALLMEISTER VON SCHWERIN UND DEN WIRKLICHEN GEHEIMEN ETATSRATH VON BROICH.

Berlin, 18. Februar 1741.

§ 1. Die Gesandten werden im Allgemeinen und in Betreff der Wahlcapitulation auf ihre „ausführliche Instruction“ verwiesen.

§ 2. „Gleichwie aber in gedachter Instruction der Hauptpunkt, nämlich was eigentlich vor einen Candidaten Wir vor andern zu Erlangung der kaiserlichen Dignität beforderlich sein wollten, von deswegen nicht berührt werden mögen, weilen Wir bei denen gegenwärtigen Conjuncturen dieseshalb noch zur Zeit keinen festen Entschluss fassen können, auch ehe Wir hierzu schreiten von der Disposition Unserer Herren Mitchurfürsten über diese Materie, und welcher von denen Candidaten die meiste Apparenz zu reussiren habe, zuverlässig informiret sein müssen, damit Wir Unsere Mesures hierunter desto sicherer nehmen und nicht etwa durch fruchtlose Bemühungen Uns ein vergebenes Odium zuziehen mögen, so haben bemeldte Gesandten . . . . zu erforschen, welchem von denen Candidatis die mehresten Stimmen im churfürstlichen Collegio wahrscheinlicher Weise beifallen möchten“ ....

§ 3. Die Gesandten haben zu observiren „dass sie vors erste und bis Wir ihnen desfalls nähere Verhaltungsbefehle zu ertheilen gut finden werden, nicht die geringste Parteilichkeit oder Praedilection vor einen oder den andern Theil an den Tag legen, sondern allen und jeden, sowohl denen dort persönlich anwesenden Herren Churfürsten, als auch denen churfürstlichen Gesandtschaften und denen Ministrisauswärtiger Puissancen mit gleicher Politesse und angenommener Cordialität begegnen“ ; besonders den Gesandten von Frankreich und England.

§ 4. Weisung „sich durch keinen Antrag, so ihnen etwa gemacht werden möchte, bewegen zu lassen, sich Unserer Intention halber eines