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2. AN DEN MAJOR VON KALKREUTH UND DEN RATH HOMFELD IN EMBDEN.

Berlin, 7. Juni 1740.

„Wir haben allergnädigst resolviret und gut gefunden, dass die Arrangements und Einrichtungen, welche Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät wegen der ostfriesischen eventuellen Possessionsergreifung hiebevor gemachet haben, subsistiren und, wann nach Gottes Willen der Fall des fürstlich ostfriesischen Mannesstammes sich begiebet, durch Euch bewerkstelliget und ausgeführet werden sollen.“

Kalkreuth und Homfeld erhalten eine neue Vollmacht; Patente für den Fallder Besitzergreifung werden ihnen demnächst zugehen.

„Es wird Euch hiebei das Secretum nochmals recommandiret und eingebunden; und damit Wir von Eurer Treue, Fleiss und Verschwiegenheit desto mehr versichert sein mögen, so habt Ihr an Uns ebendenselben Eid, welchen Ihr an Unsers Hochseligen Herrn Vaters Majestät geleistet, abzustatten und denselben von Eurer Hand geschrieben und unterschrieben, auch mit Eurem Insiegel bestärket, allerunterthänigst einzusenden.“

Friderich.

A. B. Borcke. H. v. Podewils. Thulemeier.

Auszug aus der Ausfertigung.


3. INSTRUCTION FÜR DEN OBERSTEN VON MÜNCHOW FÜR SEINE SENDUNG AN DEN KAISERLICHEN HOF.

Berlin, 7. Juni 1740.

1. „Es soll gedachter der von Münchow sich mit dem fordersamsten von hier nach Wien begeben, um daselbst bei Ihro Majestät dem Kaiser wie auch der regierenden Kaiserin, ingleichen der verwittibten Kaiserin von Unsertwegen die gewöhnlichen Notificationes von Unsers in Gott ruhenden Herrn Vatern Majestät jüngst erfolgtem Absterben und dem Antritt Unserer königlichen Regierung abzulegen.“

2. „Bei dieser Schickung haben wir dem Obristen von Münchow den Character von Envoyé Extraordinaire beigeleget, jedoch ihm zugleich Creditive als Ambassadeur mitzugeben gut gefunden, inmassen er selbige hierbei empfänget, solche aber nicht eher zu übergeben, als wann er absonderlich dazu von Uns befehliget werden wird; jedoch kann er an ein und anderen Orten, wiewohl nur discursive und ohne Affectation, blicken lassen, dass er ein Creditivschreiben als Ambassadeur beisich hätte, umb selbiges, nachdem es die Gelegenheit und Umbstände der Sachen erfordern würden, zu überliefern und sich mit dem Character von Ambassadeur in das Publicum zu stellen.“

3. Die Creditive hat der Gesandte bei seiner Ankunft „gewöhnlicher Massen zu übergeben“ .