<136> brochures polémiques de ce genre, sans déranger en rien ma façon de penser et d'agir.

La mort inopinée du comte Münchow m'oblige de faire un voyage en Silésie pour y régler mes affaires,1 ce qui fera que vous serez peut-être dix jours sans recevoir des nouvelles de moi détaillées; mais, comme les affaires reposent à présent, je me flatte que ce petit intervalle d'inaction ne dérangera pas les miennes. Adieu, mon cher Milord, je vous embrasse de tout mon coeur.

Federic.

Nach der Ausfertigung. Eigenhändig. In Dorso von der Hand des Empfängers: „Du Roy du 23 octobre 1753.“


6083. AN DEN GEHEIMEN CABINETSRATH VOCKERODT IN BERLIN.

[Berlin], 23. October 1753.

Des Herrn Geheimen Rath Eichel Wohlgeboren seind diesen Vormittag bei mir gekommen und haben die einliegende Vorstellung an Se. Königl. Majestät wegen der mit dem chursächsischen Hofe zu errichtenden Convention,2 die Bezahlung der in der Königlichen Unterthanen Händen befindlichen Steuerscheine betreffend, mir wieder zugestellet, mit dem Vermelden, wie Se. Königl. Majestät von allem, was darin vorgeschlagen worden, allergnädigst wohl zufrieden wären, wie denn Höchstdieselbe die Praecaution, dass diese Convention auf beider höchsten Paciscenten Successoren und Nachfolger in der Regierung extendiret und mit in ihrem Namen geschlossen werden möchte, insonderheit sehr approbiret und um so viel nöthiger gefunden, als der künftige Successor in dem Churfürstenthum Sachsen an dem itzigen Dérangement der Finanzen daselbst allen vernünftigen Muthmassungen nach keinen Theil würde nehmen wollen, mithin es so viel nöthiger wäre, sich hierunter zu prospiciren.

Hiernächst verlangten Se. Königl. Majestät, dass der Articul wegen der Sicherheit der Bezahlung der hiesigen Creditoren, so an sächsische Unterthanen, sei es auf Wechsel oder Obligation, Geld geliehen oder ex concursu etwas zu fordern hätten, mit grosser Behutsam- und Deutlichkeit dergestalt gefasset werden möge, dass ihnen zu keinen Zeiten die sächsische Steuerscheine statt baaren Geldes obtrudiret werden mögen, welches wegen der in gleichen Fällen zu observirenden Parität, da die chursächsische Unterthanen in hiesigen. Landen von ihren Creditoribus3 allhier oder in Concursprocessen baares Geld empfingen, absolute nöthig wäre und von dem Herrn von Maltzahn bestens gelten gemacht werden müsste.

Se. Königl. Majestät wären auch zufrieden, dass man, um diesseits zu zeigen, wie man in allem bona fide mit Chursachsen in dieser Sache



1 Vergl. S. 123.

2 Vergl. S. 121. 122.

3 Debitoribus.