<16> seiner Instruction inseriren werde,1 Ew. Excellenz Einsicht aber überlassen muss, ob es nöthig sei, auch in dem an den Celsing zu ändernden Schreiben2 etwas mit einfliessen zu lassen.

Ew. Excellenz gnädigen Verfügung muss alles vorstehende anheimgeben und nur noch melden, dass des Königs Majestät nunmehro die Abreise des Haude sehr pressiren und wollen, dass er mit Ende dieser Woche spätestens hier ohnvermerket eclipsire, ich aber demselben inzwischen die nöthigen Gelder fourniren soll. Die Hauptinstruction ist von Sr. Königl. Majestät heute bereits unterschrieben worden.

Eichel.

Nach der Ausfertigung.


6598. POSTSCRIPTUM ZUR INSTRUCTION VOR DEN LIEUTENANT VON HAUDE.3

Berlin, 14. Januar 1755.

Ueber alles dasjenige, so Se. Königl. Majestät Dero Lieutenant von Haude in seiner Hauptinstruction aufgeben lassen, machen Sie ihm zu seiner Direction und Achtung annoch hierdurch bekannt, dass

1) Er von Sr. Königl. Majestät Schickung desselben nach Constantinopel gegen niemand auf der Welt, und es sei, wer es wolle, woferne Se. Königl. Majestät es ihm nicht besonders erlauben, das allergeringste sagen oder merken lassen, sondern bei Verlust von Ehre und Reputation und auf seine Pflicht das grosseste Geheimniss davon halten und allenfalls vorgeben soll, er habe Commission erhalten, sich in Polen nach guten Pferden zum Ankauf umzusehen.

2) Sobald Se. Königl. Majestät ihn abgefertiget haben, soll er ohne allen Eclat, und ohne sich hier zu equipiren, von hier reisen und sich alsdenn allererst in einer Stadt auf der neumärkischen Grenze in die benöthigte Equipage setzen, auch sodann seine Reise auf das baldigste in der Stille nach Polen und so weiter auf Chozim und nach Constantinopel continuiren.

3) Wenn er daselbst den schwedischen Minister Celsing sprechen wird, muss er solchem zu insinuiren suchen, dass eigentlich seine Commission sei, zu sehen, ob er nicht zu Constantinopel einen Absatz von schlesischen Kaufmannswaaren und insonderheit von Leinwandten zuwege bringen könne, nachdem die Kaiserin-Königin alles Commercium zwischen ihren Erbländern und Schlesien durch enorme Imposten, so sie auf alle aus Schlesien nach denen österreichischen Erbländern sonst gegangenen Waaren geleget, aufgehoben habe; dass aber auch bei solcher Gelegenheit er das Terrain bei denen türkischen Ministris sondiren solle, ob zwischen Sr. Königl. Majestät und der Pforte einiger Commercientractat zu schliessen wäre.



1 Vergl. Nr. 6598.

2 Vergl. Nr. 6603.

3 Die Hauptinstruction, d. d. Berlin 14. Januar, stimmt mit den unterm 9. Januar durch Eichel übermittelten Weisungen überein. Vergl. Nr. 6589.