<54> continuiren und nach Möglichkeit die Hand dazu bieten wollen, um, wie Sie sagen, denen Oesterreichern das Maass voll zu geben.1 Nie aber glaube ich, dass sie condescendiren werden, Sich von dem wiener Hofe einen Münzfuss aufdringen zu lassen,2 welchen derselbe nicht einmal bei Churbaiern und verschiedenen Reichskreisen geltend machen könne. Der Vorwurf von der inegalen Ausmünzung verschiedener Geldsorten ist nicht ohngegründet, ausserdem aber, dass die österreichischen neu ausgeschlagenen Münzen darunter gar nichts voraus haben, so ist diese inegale [Ausmünzung] allemal von Sr. Königl. Majestät detestiret und denen Münzbedienten auf das schärfeste verboten worden. Der zum Unglück vom Lande nach Berlin gekommene Graumann aber hat dieses mit seinen bei denen Münzen angebrachten Creaturen so künstlich zu drehen gewusst, dass alles ohne Effect geblieben, ohne dass Sr. Königl. Majestät jemalen deshalb ein Pfennig berechnet worden. Da aber jetzt des Königs Majestät Sich gemüssiget sehen, Sich der Münzen mit Ausschliessung des Graumanns Selbst anzunehmen, ist dieses einer der ersten und grössesten Articul, dass die Münzen egal ausgeschlagen, die Beutel davon vor eine gewisse Summe egal von Gewicht sein und nicht, wie unter des Graumanns Direction geschehen, schwer und leicht unter einander ausgemünzet, sondern, so viel möglich, richtig gestückelt werden müssen …

Eichel.

Nach der Ausfertigung.


6646. AN DEN ETATSMINISTER GRAF PODEWILS IN BERLIN.

Podewils überreicht, Berlin 12. Februar, ein versiegeltes Packet, welches er von dem hessen-casselschen Minister von Eyben erhalten: „Le paquet cacheté ciclos pour Votre Majesté, qui contiendra sans doute la copie du testament du Landgrave, dont il a demandé à Votre Majesté de vouloir bien Se charger en temps et lieu de son exécution3 Le Landgrave paraît, au reste, insister beaucoup sur le secret de cette affaire, et j'attendrai avec un profond respect les ordres de Votre Majesté là-dessus.“

Potsdam, 13. Februar 1755.

Ich bin davon ganz wohl zufrieden und übernehme die Execution deshalb ohne weiteres Bedenken ganz gerne, welches dem Landgrafen von Meinetwegen in den affectueusesten Terminis zu antworten ist. Sollte auch deshalb eine besondere Acceptation oder andere Art von Expedition vor den Landgrafen auszufertigen sein, so kann der Etatsminister Graf von Podewils solches ganz insgeheim zu Meiner Unterschrift expediren lassen. Den Extract des Testaments muss der Etatsminister Graf von Podewils zu so mehrerer Sicherheit des Geheimnisses in seine eigene Verwahrung nehmen und solchen nebst allem, so dahin gehöret, ausser dem Etatsminister Grafen von Finckenstein weder an Vockerodt noch sonsten keinen Menschen von der Welt



1 Vergl. Bd. X, 468.

2 Vergl. S. 48.

3 Vergl. S. 37.