6583. RESOLUTION FÜR DIE DIRIGIRENDEN MINISTER DES GENERALDIRECTORIUMS.

Berlin, 4. Januar 1755.

Se. Königl. Majestät ertheilen Dero fünf dirigirenden Ministres Dero Generaldirectorii auf dasjenige, so dieselben vermittelst ihres allerunter<4>thänigsten Berichts vom 31. letztverwichenen Monats von den Beschwerden des sächsischen Ministerii über einige vermeintliche höhere Impostirungen und Verbote gegen die noch subsistirende Convention4-1 anzeigen wollen, hierdurch zur Resolution, wie ermeldete dirigirende Ministres sich mit denen vom Departement der auswärtigen Affairen wegen der desfalls zu ertheilenden Antwort zu concertiren und solche dahin einzurichten haben, dass man hiesiger Orten die prätendirte Beschwerden gehörig examiniren und einsehen lassen würde, worin solche bestünden und wie weit solche fundiret wären. Was inzwischen die höhere Impostirung einiger ausländischer Waaren anbeträfe, so habe es damit gar nicht die Absicht, die eigentliche sächsische Waaren darunter zu treffen, noch deshalb der Convention entgegen handeln zu wollen, wohl aber sei es geschehen, dass viele von denen sächsischen Kaufleuten und Fabrikanten einen Missbrauch von der Disposition erwähnter Convention gemachet und vielfältig holländische und ausserhalb Sachsen gefertigte Waaren mit dem sächsischen Fabrikensiegel besiegelt in hiesige Lande eingebracht, mithin sich selbst beizumessen hätten, wenn sie auf solche Art durch die Impostirung anderer auswärtiger Fabrikantensachen mit getroffen würden. Welches alles obgedachte Ministres in ihrer deshalb zu erlassenden Antwort an das sächsische Ministerium bestens geltend zu machen bemühet sein sollen.

Friderich.

Nach Abschrift der Cabinetskanzlei.



4-1 Handelsvertrag zwischen Preussen und Sachsen vom 16. October 1728.