<155> Decidirung verschiedener Punkte, so bei Euren Conferenzien mit denen sächsischen Commissarien abgethan und reguliret werden müssen, nöthig gehabte Nachrichten erhalten habe, als instruire Ich Euch deshalb dahin, dass

1. Von allen zur magdeburgschen Niederlage kommenden oder sonst das Magdeburgsche, Halberstädtsche, die Chur- und Neumark und Pommern passirenden fremden Transitogütern 1 Procent, und zwar landwärts vom Centner, à 25 Thaler gerechnet, 6 gute Groschen, indistincte an Durchgangsaccise erleget werde, ausgenommen die äusserlich kenntbaren Waaren, welche nach denen von Mir bereits approbirten Specialsätzen sowohl zu Wasser als zu Lande vergeben werden, und dass auf eine Pferdesladung sechs Centner gerechnet werden.

2. Dass, wann die Sachsen sich indistincte, ratione der Handlung Meiner Unterthanen, alles Strassenzwanges begeben, der Transitoimpost, à 15 gute Groschen pro Pferd, sodann dagegen als ein verfügtes Represaüle cessiren kann; der Parificationszoll im Magdeburgschen und Halberstädtschen aber wird verbleiben müssen.

3. Dass die bisher überdem in Leipzig erhobene ¾ Procent künftig cessiren, auch von denen in Sachsen zum Handel oder Consumtion gebliebenen, aus brandenburgschen Landen kommenden Waaren keine Durchgangsaccise weiter erhoben werden müsse, gleichwie solches in Meinen Landen ebenso gehalten wird. Und da auch von denen aus dem Reich kommenden und dahin gehenden Gütern in Meinen Landen keine Durchgangsaccise erhoben wird, so habt Ihr zu stipuliren, dass in Sachsen ein Gleiches observiret werde.

4. Muss im fürstenberger Zoll1 nicht die geringste Aenderung oder Erhöhung auf irgend eine Weise fürgenommen oder neue Abgaben gefordert, sondern vielmehr alles, wie es jetzo ist, gelassen werden, bis hiernächst einmal die Sache wegen dieser Zollstätte zwischen Meinem und dem dresdenschen Hofe völlig reguliret und abgemachet sein wird.

5. Da Schlesien gar nicht zu denen Provinzien, welche der Commercienconvention unterworfen werden, gehöret, so muss solche sowohl wegen des Transito-, Essito- und Consumozolles ganz frei und ungebunden bleiben, welches um so mehr ohnumgänglich nöthig, da bei denen Commerciendifferenzien mit Oesterreich2 sonst alle gegen den wiener Hof par représaille bereits genommene und noch ferner zu nehmende Arrangements zernichtet und annulliret würden, wann Oesterreich durch Sachsen alles was es nöthig hat, aus Schlesien ziehen oder auch dahin debitiren könnte: worüber der dresdensche Hof um so weniger sich beschweren kann, als er sich allen in den österreichischen Landen gemachten neuen Commercienverfassungen3 submittiren müsste, gesetztenfalls dass Schlesien noch eine österreichische Provinz wie vorhin wäre.



1 Vergl. Bd. V, 15; Art. VII des dresdener Friedens. Wenck cod. juris gentium II, 212.

2 Vergl. Bd. X, 533; XI, 482.

3 Vergl. Bd. X, 333.