<23> der Commandant autorisiret, ihnen nach Gutfinden einige Douceurs widerfahren zu lassen.1

Friderich.

Die Instruction an Lattorff nach dem eigenhändigen Concept. Die Abweichungen der Kalsow'schen Instruction nach den eigenhändigen Aufzeichnungen in margine einer Eichel'schen Abschrift der Lattorff'schen Instruction (vergl. die Anmerkungen), resp. den Eichel'schen Vermerken in margine dieser Abschrift. (Vergl. S. 19, Anm. 2; S. 23, Anm. 1.)


7652. AN DEN GENERALLIEUTENANT VON KALSOW IN SCHWEIDNITZ.

Potsdam, 4. Juli 1756.

Ich übersende Euch hierbei eine Instruction,2 was Ihr als Commandant der Festung Schweidnitz sowohl bei einem sich ereignenden feindlichen Einfall in Schlesien, als auch bei einer wirklichen Belagerung zu beobachten habet, und will Ich, dass Ihr solche dem Obristen von Seers und dem Ingenieurmajor Enbers vorlesen, im übrigen aber solche hiernächst zu Eurem weiteren Gebrauch sorgfältig asserviren sollet.

Friderich.

Nach dem Concept.


7653. AN DEN ETATSMINISTER VON SCHLABRENDORFF IN BRESLAU.

Potsdam, 4. Juli 1756.

Ich habe den Einhalt Eures Berichtes vom 30. voriges wegen eines bei Neisse, Frankenstein oder Schweidnitz zusammenzuziehenden Corps d'armée mit mehreren ersehen. Worauf Ich Euch dann hierdurch in Antwort gebe, dass Ich Euch fordersamst den ganzen Feld-État von diesem schlesischen Corps zusenden werde, auf dass Ihr Euch darnach wegen der Menge der Étapes richten könnet.

Vorjetzo finde Ich noch nicht nöthig zu sein, etwas zusammenzubringen, wenn aber es nöthig finden werde, so muss es zwischen Frankenstein und Reichenbach ohngefähr auf 14 Tagen und in Schweidnitz auf 4 Wochen seind. Zu Neisse ist vor der Hand nichts nöthig, doch auch nichts verloren, wenn was dahin kommet, welches denen oberschlesischen Regimentern, wenn was dahin gebracht wird, immer à propos kommen wird,

Was die Fouragebestände der Cavallerie- und Husarenregimenter anbetrifft, da lasse Ich unter dem heutigen Dato die Ordre an selbige ergehen,3 Euch nächstens die Désignations davon einzusenden, auf dass Ihr darnach rechnen könnet.



1 Eichel bemerkt am Rande der Vorlage: „An Kalsow noch: Sowohl Officiers als Gemeine, die sich distinguiren, müssen notiret werden und nach der Belagerung dem König eine Liste davon gegeben werden und dabei mit wenig Worten angeführet, was sie vor schöne Actions gethan haben.“

2 Vergl. Nr. 7651.

3 Circularerlass, d. d. Potsdam 4. Juli.