<351> wegen der in hiesigen Landen zu publicirenden Declaration1 hierdurch in Antwort, wie solche Declaration vor der Hand noch nicht publiciret, sondern damit noch so lange angestanden werden muss, bis Ich erstlich mit Meinen Operationen in den hiesigen Landen ganz fertig sein und Meister von denen hiesigen Truppen sein werde, alsdenn die Publication von Seiten und in Namen des Feldkriegesdirectorii, und zwar möglich nicht gedruckt, sondern auf eine convenable Weise geschehen kann.

Angehend den monatlichen Salarienetat wegen der Zulagen vor Euch und sämmtliche Membra des Feldkriegesdirectorii und derer Subalternen, so habe Ich solchen dahin einzurichten vor gut gefunden, dass nämlich Ihr ein monatliches Quantum von 200 Thaler daher haben sollet, demnächst soll der Geheime Finanzrath Deutsch 50 Thaler und die beiden Directores Cautius und Fideler monatlich 40 Thaler bekommen, denen Secretarien und übrigen Subalternen aber, in Erwägung, dass solche schon insgesammt ihr ordentliches Tractament von Mir haben, sollen die Diäten à 1 Thaler und à 16 Groschen per Tag gerechnet werden, sowie selbige dergleichen sonsten bekommen, wenn sie in Verschickungen und auf Commissiones gebrauchet werden. Wornach Ihr dann das behörige einzurichten habet.

Ich approbire sonsten sehr, dass Ihr den Kriegesrath Magusch nach Wittenberg gesandt habet, um sich in allen Kassen allda die vorräthige Gelder vorzeigen zu lassen, die Bücher abzuschliessen und die Bestände zu sich zu nehmen und nach Torgau zur Kasse zu transportiren. Was die von Euch zu wissen verlangte Zwangsmittel anbetrifft, so in vorkommenden Fällen zu gebrauchen sein dörften, da glaube Ich, dass es deren gar nicht nöthig haben [wird], wann Ich allererst alles aufgeräumet und Meine hiesige Expedition zu Stande gebracht haben werde.

Friderich.

Il faut bonifier à ces bonnes gens tout le dégât que je puis avoir fait en passant, et recevoir les quittances qu'on leur donne, pour de l'argent comptant, en même temps régler les choses de façon que les plus foulés soient soulagés par les autres.

Nach dem Concept. Der Zusatz nach Abschrift der Cabinetskanzlei; in der Ausfertigung: war derselbe eigenhändig.



1 Borcke hatte den Vorschlag gemacht, eine Königliche Declaration zu erlassen, durch welche das preussische Feld-Kriegsdirectorium zu Torgau öffentlich als Ober-Finanzbehörde für Chursachsen constituirt würde.