<200>stände der jetzigen Kriegesläufte es ohnumgänglich erfordern sollten, die Königliche höchste Familie sowie auch die verschiedene Königliche Kassen, Tresor und Archive, desgleichen das Generaldirectorium und gesammtes Ministerium, auch Dicasteria in mehrere Sicherheit zu setzen und deshalb auf einige Zeit von Berlin nach anderen befestigten Orten zu transportiren, als machen Höchstgedachte Se. Königl. Majestät solches hierdurch allen und jeden Dero Wirklich Geheimen Etatsministern, des Generaldirectorii sowohl als denen derer anderen Departements indistinctement, desgleichen auch denen Chefs Dero Dicasterien, überhaupt bekannt, mit dem allergnädigsten und zugleich ernstlichsten Befehl, auf vorgedachten Fall und sonsten, wenn ermeldeter Etatsminister Graf von Finckenstein es nöthig finden wird, ihnen diese Ordre zu publiciren, sodann allem demjenigen, so er denenselben in Conformité der ihm zu seiner nur alleinigen [Einsicht übergebenen] secreten Instruction von wegen und im Namen Sr. Königl. Majestät sagen und eröffnen, auch von ihnen verlangen wird, alsofort und sonder einige Contradiction noch Schwierigkeit eine ganz prompte und ponctuelle Folge leisten und mit aller pflichtschuldigsten Treue, Fleiss und Exactitude nachleben und darunter in nichts manquiren, vielmehr dergestalt nachkommen sollen, als ob Se. Königl. Majestät solches in höchster Person befohlen oder aber auch Dero schriftliche positive und stricteste schriftliche Ordre über alles und jedes wiederholentlich gegeben hätten. Wornach sich dieselben und sonst jedermänniglich gehorsamst zu achten haben. Urkundlich unter Sr. Königl. Majestät Höchsteigenhändiger Unterschrift und beigesetztem Cabinetssiegel. Geschehen Berlin, 12. Januar 1757.

Friderich.

(L. S.)


Nach der Ausfertigung.


8523. AN DEN ETATSMINISTER GRAF FINCKENSTEIN IN BERLIN.

[Berlin, 12. Januar 1757.]1

An das Gouvernement zu Stettin: demjenigen ponctuell nachzukommen, was auf gewisse Vorfälle währender jetzigen Kriegeszeiten der Etats minister Graf von Finckenstein in Conformité der von Sr. Königl. Majestät ihm ertheileten geheimen Instruction2 demselben bekannt machen wird.

Se. Königl. Majestät in Preussen, Unser allergnädigster Herr, befehlen Dero Gouvernement zu Stettin und insonderheit Dero zeitigem Commandanten allda, dem Generalmajor von Podewils, hierdurch so




1 Ueber das Datum vergl. S. 199 Anm. 4.

2 Nr. 8520.