<163> dabei geben, damit alles gehörig soigniret und es an nichts fehle. Es ist besser überflüssig als zu wenig. Der Oberster Dieskau weiss, wo alles stehet, und wird es besorgen.

17.

In Schweidnitz können noch 8 Stück grosse Canons präpariret werden, so man allenfalls mitnehmen kann.

18.

Im Fall, da Gott vor sei! Se. Königl. Majestät bleiben sollten, so muss ohne Zeitverlust der Prinz Friederich1 sogleich in allen Festungen gehuldiget werden, des Prinzen Heinrich Königl. Hoheit aber die Tutelle führen, welchem alle königliche Idees dieserwegen bereits bekannt gemacht,2 welche er in solchem Fall zu nehmen hat.

Bei so bewandten Umständen lassen Se. Königl. Majestät nochmals alle Dero Officiers ermahnen, künftighin mit derselben Vigueur zu agiren, als bei dessen Leben geschehen, damit der Feind nicht merken könne, dass ein Unterscheid im Commando sei.

19.

Ist die Bataille gegen die Russen gewonnen, so werden die 23 Bataillons nebst der Kavallerie wieder zur Armee stossen; es werden auch Se. Königl. Majestät kurz vor der Bataille alle Officiers schriftlich instruiren, was sie zu thun haben.3

20.

Wenn denn ein so starkes Corps wieder zur Armee stosset, so kann der Markgraf den General Fouqué mit 10 bis 12 Bataillons, auch dem Seydlitz'schen Husarenregiment bei Landshut stehen lassen.

21.

Der Generalmajor Puttkammer gehet morgen mit denen Husaren nach Löwenberg, welchen ein paar Bataillons und das Regiment von Württemberg unter Commando des Generalmajor von Wedell folgen können, auch bei dieser und allen anderen Gelegenheiten nur suchen sollen, offensive zu agiren; als wenn, zum Exempel, über Schönberg etwas feindliches herauskäme, es sogleich attaquiret werden muss.

22.

Die Husarenpatrouilles müssen keinen von unseren Leuten nach Böhmen, noch weniger aber von denen Böhmen nach Schlesien passiren lassen.

23.

Der General Zieten kömmt den 11. mit zwei Regimentern Kavallerie, um den Abgang der Dragonerregimenter im Lager zu ersetzen.



1 Prinz Friedrich Wilhelm, der Neffe des Königs.

2 Vergl. Nr. 10198.

3 Vergl. Nr. 10230.