<86>cautionen sowohl von Meinen Salz- und andern übrigen Revenus vieles verloren gegangen, so durch gute und pflichtmässige Präcautiones grösstentheils verhütet werden können, so habe Ich vor gut gefunden, Euch deshalb die hierbeiliegende schriftliche Instruction1 zuzufertigen, um Euch dadurch diejenige Mittel anzuzeigen, wodurch die Kammern in dergleichen Fällen den grössten Theil derer Revenus sauviren und die mehreste Ausfälle verhüten können, daferne sie nur demjenigen, was in dieser Instruction vorgeschrieben wird, mit aller erforderlichen Attention, Vernunft und Ueberlegung nachkommen, auch einen rechtschaffenen Eifer vor Meinen Dienst pflichtmässig bezeigen. Ich beziehe Mich also auf den Einhalt der Anlage.

Auf dass aber auch durch einen Eclat von dieser Instruction nicht nur Meine Absicht darunter behindert, sondern auch, wenn solche in ihrer ganzen Connexion unnöthiger Weise bekannt werden sollte, dem Feinde solches ein Avis sein könnte, was vor Präcautiones er dagegen zu nehmen hat, so befehle ich Euch hierdurch auf Pflicht und Ehre, dass Ihr diese Instruction ganz geheim halten und niemanden, es sei auch, wer es wolle, ohne Unterscheid, davon sonsten etwas sehen noch lesen lassen, am allerwenigsten aber ganze Abschriften davon geben sollet; sondern Ihr sollet Euch daraus bei vorkommenden Fällen das erforderliche extrahiren, so viel möglich die Kammer- und Subalternbedienten darnach mündlich instruiren, sonsten aber jedem daraus dasjenige schriftlich und so communiciren, als ob solches von Euch selbst käme; demohnerachtet Ihr auf alles mit solcher Vigueur und Accuratesse halten sollet, als ob Ich jeden Punkt eigenhändig unterschrieben hätte, als wofür Ihr Mir überall repondiren, diejenigen Kammer- und Subalternbedienten aber, so sich nach dem, so Ihr ihnen darunter auftraget, nicht prompte und exacte achten, sogleich und ohne Umstände auf das rigoureuseste und schärfeste bestrafen müsset. Ihr habet Euch hiernach zu achten.

Friderich.2

Nach einer Abschrift im Kriegsarchiv des Königl. Grossen Generalstabs zu Berlin.


10741. AN DEN GENERALLIEUTENANT GRAF DOHNA.3

Breslau, 25. Februar 1759.

Zufolge dieser Meiner Ordre committire und befehle Ich Euch hierdurch, auf die Festung Colberg alle Attention mit zu haben und



1 Liegt nicht bei.

2 An den Etatsminister von Schlabrendorff ergeht, Breslau 24. Februar, die Mittheilung, dass ein durch den verstorbenen Generallieutenant von Retzow im vorigen Jahre von der Breslauer Kaufmannschaft aufgenommenes Anlehen von 100000 Rthlr. durch den Geheimen Rath Koppen in Berlin aus den mecklenburgischen Geldern zurückgezahlt werden soll. Köppen hat Befehl erhalten, das Capital nebst den versprochenen 6 Procent Interessen an Schlabrendorff zur Auszahlung zu übermachen. [Ausfertigung im Kriegsarchiv des Gr. Generalstabs.]

3 Am 24. Februar ergingen an Prinz Heinrich, an Graf Dohna und an Baron Fouqué Cabinetsbefehle, nach denen die genannten Heerführer, wenn bei ihrem Armeecorps Excesse begangen werden sollten, „die zu grob und dergestalt beschaffen seind, dass sie die Lebensstrafe verwirken und Exempel meritiren“ , „bemächtiget sein sollen, darüber sogleich durch ein Kriegesrecht sprechen, den Spruch des Kriegesgerichts aber sofort und sonder vorher, wie sonst gebräuchlich, die Kriegessentenz zu Meiner Confirmation einzusenden, zur Execution bringen zu lassen“ . Doch soll diese Verfassung nur bis zum Ende der künftigen Campagne währen.