10700. AN DEN GENERALLIEUTENANT GRAF DOHNA.

Breslau, 31. Januar 1759.

Ich habe Euer Schreiben vom 25. dieses erhalten und gebe Euch darauf in Antwort, wie Ich zwar Euren Vorschlag, und wenn Ihr dadurch gewiss zu Meinem Zweck zu gelangen glaubet, genehm halten will, dass nämlich im Mecklemburgischen freiwillige Werbeplätze für die dortige Regimenter angeleget werden, um sich gegen geringes Handgeld völlig zu completiren. Es können aber dazu die vacanten Gelder nicht genommen werden, als welche der Generalkriegeskasse gehören und zu solcher ordentlich berechnet und bezahlet werden müssen: dahergegen Ich geschehen lassen will, dass Ihr dorten von dem Lande Werbegelder einfordert und zu erwähntem Behuf verwendet. Dabei Ihr die grossen und reichen Familien im Gelde heranziehen oder auch anhalten müsset,<56> dass sie vor die andern den Vorschuss thun müssen. Alles dieses aber muss sehr bald und sonder Zeitverlust geschehen; denn Ich Euch auf Eure Pflicht und auf das höchste recommandire, dahin zu sehen und sehr darauf zu halten, dass die dortige Regimenter auf das baldigste ganz complet werden müssen, damit sie noch die Zeit haben, die neuen Leute zu exerciren und alles in die erforderliche Ordnung zu bringen.

Sonsten befehle Ich Euch noch hierdurch, dass Ihr gleichfalls davor sorgen und denen Regimentern, so der Generalmajor von Wedell unter seinem Commando gehabt, welche Euch schon bekannt sein, eine hinlängliche Anzahl Rekruten aus dem Mecklemburgischen nach Sachsen zuschicken sollet, damit auch diese sich dadurch completiren können.

Im übrigen dienet Euch zur Nachricht und Achtung, wie dass Ich dem Generalmajor von Stutterheim erlaubet habe, für sein unterhabendes Regiment einige schwedische Kriegesgefangene zu werben.

Schliesslichen und da Ich angemerket habe, wie dass bei einigen Husarenregimentern oder auch Escadrons es einschleichen wollen, dass bei ihnen eine besondere sogenannte Beutekasse gemachet worden, zu welcher alles, was auf den Feind an Beute gemachet worden, geliefert werden sollen, um es nachher nach einer gewissen Proportion zu vertheilen, hierdurch aber nur geschiehet, dass der gemeine Mann auf alle Weise zu kurz kommet oder wenigstens doch glaubet, dass er vervortheilet wird, mithin sich in der Ardeur, den Feind aus Hoffnung der von ihm zu machenden Beute muthig und vif zu attaquiren, relachiret, und solches endlich ein ganzes Regiment verdirbet, dass es mol in seinen Attaques wird, so verbiete Ich dergleichen gemeinschaftliche Beutekassen auf das schärfeste hierdurch, und sollet Ihr dergleichen, es sei, unter was Prätext es wolle, durchaus nicht leiden, noch heimlich oder öffentlich gestatten, vielmehr dahin sehen, dass ein jeder Husar dasjenige, so er sich mit seinem Säbel von dem Feinde an Beute erwirbet, auch ohne Abzüge oder Chicanes behalten müsse : gestalten Ich denn den ersten Officier, so dagegen handelt und den Ich deshalb fassen werde, nach der grössesten Rigueur bestrafen werde.

Friderich.

Nach der Ausfertigung im Kriegsarchiv des Königl. Grossen Generalstabs zu Berlin.