<56>Obligation des Anlehens völlig und umständlich projectiren und ihm zusenden lassen werden.

9. Auf den Fall des Kaisers Majestät auch etwa zu wissen verlangten, wie es mit der Besatzung dieses Kreises, wâhrender Zeit, dass solcher Sr. Königl. Majestät zur Hypothek haftet, gehalten werden sollte, so verstehet es sich zuforderst von selbsten, dass, da mehrgedachter Kreis Deroselben solchergestalt eingeräumt wird, dass Sie darinnen alle actes de souveraineté exerciren können, also Dieselbe auch befugt sein müssen, Dero Truppen darin zu legen und Garnisons zu halten. Sollte hiernächst aber die Frage moviret werden, wie viel preussische Truppen man darin zu verlegen gedächte, so ist dieserhalb die Sache dahin zu richten, dass Sr. Königl. Majestät frei bleibet, 4 à 5000 Mann in gedachtem Kreise zu legen.

10. Den Consens derer Stände des Königreichs Böhmen zu solchem Contract zu erfordern, wird um deswillen nicht nöthig sein, da des Kaisers Majestät das Königreich Böhmen nicht sowohl aus einem Erbrecht haben, sondern solches vielmehr als eine Conquête rechnen, wiewohl der Feldmarschall Baron v. Schmettau dieses Umstandes halber einige nähere Information einziehen und demnächst davon berichten kann.

11. Da auch des Kaisers Majestät Sich vermuthlich eines Dero Bedienten gebrauchen werden, solchen wegen dieses Anlehens und des darüber zu errichtenden Contracts zu Rathe zu bedienen, so autorisiren Se. Königl. Majesät den Feldmarschall Baron v. Schmettau hierdurch, demjenigen kaiserlichen Minister oder Beamten, welcher von der Confidence ist und die Berichtigung dieser koniggräzer Sache durchsetzen kann, eine järliche Pension von 12,000 Rth. von Sr. Königl. Majestät wegen zu versprechen, um solchen dadurch vôllig in Deroselben Interesse zu ziehen.

12. Wegen der 200,000 Rth., welche des Kaisers Majestät der Cession von Glatz halber noch zu fordem haben, ist bereits die Ordre an das Feldcommissariat ergangen, dass solche fordersamst über Braunau nach Jungbunzlau und von daraus von dem Prinz Leopold nach Prag gesandt und an den Feldmarschall Baron v. Schmettau abgeliefert werden sollen, welcher sodann zu besorgen hat, dass solche Gelder an des Kaisers Majestät entweder zu Prag gegen gehörige Quittung ausgezahlet oder nach Frankfurt a. M. übermachet werden.

13. Wegen des ganzen königgrätzer Negocii soll der Feldmarschall Baron v. Schmettau mit Sr. Königl. Majestät Minister, dem Geheimen Rath v. Klinggräffen vertraulichst communiciren, und sich dessen Assistance hierunter bestens gebrauchen, auch beiderseits dahin arbeiten, damit Sr. Königl. Majestät hierunter führende Absichten erreichet werden, wie dann der Geheime Rath v. Klinggräffen in beikommender Ordre1 dazu angewiesen wird.



1 Liegt nicht vor.