716. INSTRUCTION VOR DEN FELDMARSCHALL BARON VONSCHMETTAU, WEGEN DER IHM AUFGETRAGENEN REISENACH PRAG.54-1

Znaym, 26. Februar 1742.

Da von Seiner Königl. Majestät in Preussen etc., unserm allergnädigsten Herrn, Dero Grand-Maître d'Artillerie, Feldmarschall Baron von Schmettau, nacher Prag geschicket wird, umb unter anderem daselbst die ihm vorhin schon bekannte Sache wegen eines Capitals, welches Se. Königl. Majestät in Preussen etc. des Kaisers Majestät als König von Böhmen gegen Hypothekirung und Einräumung des koniggrätzer Kreises in Böhmen darzuleihen erbötig sind, zu negociiren und zum Stande zu bringen, als haben Höchstgedachte Se. Königl. Majestät denselben dieserhalb mit nachstehender Instruction versehen wollen, und zwar

1. Wird der Feldmarschall Baron v. Schmettau nach seiner bekannten Dextérité und Savoir-faire selbsten die convenableste Gelegenheit zu ergreifen wissen, wann ehe und auf was Art des Kaisers Majestät die Negociirung eines Capitals gegen die Hypothek und Einräumung des koniggrätzer Kreises zu insinuiren sein wird; auch wird er dieses Négoce alsdann mit solcher Adresse einzuleiten bedacht sein, damit womöglich des Kaisers Majestät Selbsten dergleichen Capital von Sr. Königl. Majestät zu erlehnen suchen, und dagegen den koniggrätzer Kreis zu hypotheciren sich anerbieten.

2. Wann des Kaisers Majestät hierinnen nun entriren und Dero Wort gegeben haben, so hat sich der p. Baron v. Schmettau die Conditiones der desfalls auszustellenden Obligation zu reguliren, auch dazu sich der hiebei liegenden Vollmacht zu bedienen.

3. Die Somme des Anlehns, welches Se. Königl. Majestät auf den ganzen koniggrätzer Kreis Sr. Kaiserl. Majestät als König von Böhmen fourniren wollen, muss wenigstens 800,000 Rth. und bis zu einer Million Rth. sein.

4. Die Hypothek wegen solchen Anlehns muss dergestalt gegeben werden, dass Sr. Königl. Majestät vor Sich und Dero Erben und Nachkommen den ganzen koniggrätzer Kreis, nichts davon ausgenommen, mit aller Souveränität, nichts davon ausgenommen, Landeshoheiten, Regalien, Jurisdictionen, Rechten und Gerechtigkeiten, auch allen Revenues und Nutzungen, wie solches alles die Landesherren exerciret und genutzet haben, auch exerciren und brauchen mögen, zum wirklichen Besitz eingeräumet, Sie, Dero Erben und Nachkommen auch in solchem wirklichen Besitz gelassen werden, bis dereinsten das darauf geliehene Geld-Capital wieder bezahlet, auch alle in solchem Kreise inzwischen <55>geschehenen Meliorationes, sie haben Namen wie sie wollen,vergütet sein werden.

5. Zu welchem Ende dann Sr. Königl. Majestät nicht nur frei bleiben muss, währender Zeit, dass Sie oder Dero Erben und Nachkommen den gedachten Kreis pfandschillingsweise inhaben, alle actes de souveraineté darinnen zu exerciren, sondern es müssen auch die Stände und Unterthanen darinnen Höchstderoselben den Eid der Treue und Unterthänigkeit ablegen, davon auch zu keinen Zeiten noch unter einigem Vorwand freigesprochen werden, bis die Summa des darauf geliehenen Capitals nebst denen Kosten aller darin gemachten Verbesserungen wirklich und baar abgeführet und bezahlet sein wird.

6. Statt der Interessen von dem dargeliehenen Capital müssen Sr. Königl. Majestät die sämmtlichen Landesrevenues dieses Kreises völlig und solcher Gestalt überlassen werden, dass Sie solche nach Dero Gefallen nutzen und erheben können, sonder dass jemalen weder von Deroselben noch Dero Erben und Nachkommen einige Rechnung deshalb gefordert werde, oder einige Compensation statthaben musse.

7. Wegen der Münzsorten, sowohl bei der Darleihung dieses Capitals als wann solches dereinsten neben denen Meliorationen wieder bezahlet werden sollte, desgleichen wegen des Termins der Wiedereinlösung dieses königgrätzer Kreises, ist wegen der Obligation nachstehendes zu stipuliren : dass, gleichwie Se. Königl. Majestät in Preussen obgedachtes Capital alles auf einmal und auf einem Brett Ihro Kaiserl. und Königl. Majestät in Prag, als Dero Haupt- und Residenzstadt, in lauter in Prag zur Zeit der Auszahlung gültigem und currentem Gelde bezahlet haben, also versprechen Ihro Kaiserl. und Königl. Majestät hergegen auch, dass, weilen mit der Zeit die Münzsorten oder auch wohl die Valuta der Geldspecies sich verändern könnten, dass Sie solches Capital sammt allen Meliorationen nach ihrem wirklichen Werth in lauter berliner courantem guten Silbergelde, nämlich nach dem leipziger Fuss, in der Stadt Berlin auf einem Brett und zugleich zurückbezahlen lassen wollen, den terminum relutionis aber von daran auf drei Jahre voraus wollen ankündigen lassen, damit Se. Königl. Majestät in Preussen theils solches zurück zu empfangende Capital zu disponiren, theils auch mit denen Beamten und dem Lande Sich zu berechnen und die wirkliche Meliorationes anzeigen zu können Zeit haben mögen. Wobei annoch dieser Umstand bedungen wird, dass wann etwa wider Vermuthen der effective Termin der Auszahlung nicht stipulirter Weise sollte eingehalten werden, Se. Königl. Majestät in Preussen alsdann nicht ehender als nach drei anderen Jahren das Capital und die Valuta der Meliorationen, so bis zum termino solutionis werden geschehen sein, anzunehmen und den königgrätzer Kreis wieder einzuräumen gehalten sein sollen.

8. Sobald der Feldmarschall Baron v. Schmettau zuverlässige Apparence hat, dass mehrgedachtes Negocium reussiren dörfte, soll derselbe Sr. Königl. Majestät solches alsofort berichten, da Sie dann die <56>Obligation des Anlehens völlig und umständlich projectiren und ihm zusenden lassen werden.

9. Auf den Fall des Kaisers Majestät auch etwa zu wissen verlangten, wie es mit der Besatzung dieses Kreises, wâhrender Zeit, dass solcher Sr. Königl. Majestät zur Hypothek haftet, gehalten werden sollte, so verstehet es sich zuforderst von selbsten, dass, da mehrgedachter Kreis Deroselben solchergestalt eingeräumt wird, dass Sie darinnen alle actes de souveraineté exerciren können, also Dieselbe auch befugt sein müssen, Dero Truppen darin zu legen und Garnisons zu halten. Sollte hiernächst aber die Frage moviret werden, wie viel preussische Truppen man darin zu verlegen gedächte, so ist dieserhalb die Sache dahin zu richten, dass Sr. Königl. Majestät frei bleibet, 4 à 5000 Mann in gedachtem Kreise zu legen.

10. Den Consens derer Stände des Königreichs Böhmen zu solchem Contract zu erfordern, wird um deswillen nicht nöthig sein, da des Kaisers Majestät das Königreich Böhmen nicht sowohl aus einem Erbrecht haben, sondern solches vielmehr als eine Conquête rechnen, wiewohl der Feldmarschall Baron v. Schmettau dieses Umstandes halber einige nähere Information einziehen und demnächst davon berichten kann.

11. Da auch des Kaisers Majestät Sich vermuthlich eines Dero Bedienten gebrauchen werden, solchen wegen dieses Anlehens und des darüber zu errichtenden Contracts zu Rathe zu bedienen, so autorisiren Se. Königl. Majesät den Feldmarschall Baron v. Schmettau hierdurch, demjenigen kaiserlichen Minister oder Beamten, welcher von der Confidence ist und die Berichtigung dieser koniggräzer Sache durchsetzen kann, eine järliche Pension von 12,000 Rth. von Sr. Königl. Majestät wegen zu versprechen, um solchen dadurch vôllig in Deroselben Interesse zu ziehen.

12. Wegen der 200,000 Rth., welche des Kaisers Majestät der Cession von Glatz halber noch zu fordem haben, ist bereits die Ordre an das Feldcommissariat ergangen, dass solche fordersamst über Braunau nach Jungbunzlau und von daraus von dem Prinz Leopold nach Prag gesandt und an den Feldmarschall Baron v. Schmettau abgeliefert werden sollen, welcher sodann zu besorgen hat, dass solche Gelder an des Kaisers Majestät entweder zu Prag gegen gehörige Quittung ausgezahlet oder nach Frankfurt a. M. übermachet werden.

13. Wegen des ganzen königgrätzer Negocii soll der Feldmarschall Baron v. Schmettau mit Sr. Königl. Majestät Minister, dem Geheimen Rath v. Klinggräffen vertraulichst communiciren, und sich dessen Assistance hierunter bestens gebrauchen, auch beiderseits dahin arbeiten, damit Sr. Königl. Majestät hierunter führende Absichten erreichet werden, wie dann der Geheime Rath v. Klinggräffen in beikommender Ordre56-1 dazu angewiesen wird.

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14. Wenn auch zu vermuthen, dass das Salz zur Consumtion in Böhmen aus bekannten Ursachen sehr beiräthig werden dörfte, so hat er zu überlegen, ob nicht zu Sr. Königl. Majestät Interesse ein Contract mit des Kaisers Majestät zu errichten, nach welchem die böhmische Kammer jährlich eine gewisse Quantität Salz aus Sr. Königl. Majestät Salzsiedereien gegen baare Bezahlung ubernehmen müsste, welches Salz alsdann auf der Elbe herunter transportiret werden könnte.

15. Und da des Kaisers Majestät allem Vermuthen nach Dero Truppen augmentiren und einige neue Regimenter errichten dörften, so kann der Feldmarschall Baron v. Schmettau auch desfalls das Terrain sondiren, ob nicht etwa die Lieferung der Montirungstücher oder sonst dergleichen denen Kniglich preussischen Unterthanen überlassen und deshalb mit ihm Contracte geschlossen werden können. Worüber aber und wegen der Güte und Farbe derer Tücher, auch der Preise halber, man sich wohl wird in Zeiten expliciren müssen, damit die erforderliche Veranstaltungen deshalb gemachet werden können.

Alles übrige zu vorstehendem diensame überlassen Se. Königl. Majestät der Einsicht, Dextérité und Savoir-faire des Feldmarschalls Baron v. Schmettau, und haben das allergnädigste und sichere Vertrauen zu demselben, er werde sich bestens angelegen sein lassen, alles so zu Erreichung Sr. Königl. Majestät Intention und Interesse, auch zu Cimentirung des Vertrauens und der Freundschaft zwischen des Kaisers Majestät und Sr. Königl. Majestät dienen kann, anzuwenden. Wohergegen Sie demselben alle Marquen von Dero Königlichen Gnade und Hulde geben und dessen treue Dienste auf eine reelle Art zu erkennen nicht ermangeln werden.

Friderich.

Nach der Ausfertigung.



54-1 Der Abgang Schmettau's an das Hoflager des Kaisers verzögerte sich bis zum Mai (vergl. unten Nr. 847. 855), wohl weil der Kaiser nicht, wie das Schreiben des Königs vom 20. Februar (oben S. 42) ihm anempfohlen hatte, sich nach Prag begab. Schmettau stand in der Zwischenzeit in einer regelmässigen Correspondenz mit dem Kaiser.

56-1 Liegt nicht vor.