<52>weit aussehende Umstände hervorgethan, wodurch nicht nur das teutsche Vaterland in viele bedauernswürdige Bedrängnisse gekommen, sondern auch die Sachen dahin gerathen, dass endlich ein völliger Verfall des Heiligen Römischen Reichs und dessen Systematis, Gesetze und Verfassung zu besorgen, als wollen des Kaisers Majestät, des Königs von Preussen Majestät, des Königs von Schweden Majestät als Landgraf zu Hessen, und des Churfürsten von Pfalz Durchlaucht, aus wohlgesinnetem und patriotischem Eifer vor das allgemeine Wohlsein des werthesten teutschen Vaterlandes und zur Befestigung des Reichssystematis nachstehenden beständigen Unionstractat feierlichst verabreden und schliessen. Und zwar

1) soll der Hauptendzweck und die vornehmste Absicht dieser conföderirten Union sein, das gesammte Heilige Römische Reich in seinen wohlhergebrachten Verfassungen, nach Massgebung des westphälischen Friedensschlusses und anderer Reichsgrundgesetze, aufrecht zu erhalten, die Ruhe und den Frieden in dem teutschen Vaterlande zu retabliren, und die Erhaltung der kaiserlichen Würde, Dignität und Macht zu mainteniren;

2) verbinden sich die Unirten bei der Königin von Ungarn1 anzutragen, damit selbige zuvorderst Seine jetztregierende Kaiserl. Majestät als das Oberhaupt des Reiches erkenne, und die Reichsarchive, so bis jetzo zu Wien vorenthalten worden, extradire, demnächst aber auch2 Sr. Kaiserl. Majestät Dero Chur-, Erbund Patriomoniallande, welche Deroselben wider die unter denen Churfürsten des Reiches ehmals errichtete Union bishero vorenthalten worden, restituire;

3) wollen die Unirten wegen der österreichischen Successionsstreitigkeiten unter sich dahin conveniren, damit diese im Reich bisher vorgewaltete Differenzien durch die gesammten Stände des Heiligen Römischen Reichs entweder in der Güte vermittelt, oder durch rechtliche Entscheidung beigeleget, inzwischen aber, und bis dahin zu gelangen, ein Waffenstillstand3 zwischen beiden kriegenden Theilen zu Wege gebracht werde.

4) Die unirte Conföderirten garantiren sich einer dem andern alle diejenigen Länder und Possessiones, welche sie wirklich im Besitz haben.4

5) Daferne jemand derer Conföderirten dieser Union halber beschweret, vergewaltthätiget oder feindlich angegriffen werden sollte, verbinden sich die sämmtlichen Conföderirten, dem beleidigten Theil sonder einigen Anstand zu Hülfe zu kommen, und mit allen Kräften zu as-



1 Bemerkung Klinggräffens : „L'Empereur croit ne pouvoir signer une convention où il y aurait Königin von Ungarn et voudrait qu'à la place on mît: bei dem wienerischen Hofe.“

2 Von dem Kaiser gewünschter Zusatz: „und praeliminariter.“

3 Bemerkung Klinggräffen's: „Le sieur de Chavigny a demandé à l'Empereur qu'on mît: Ein Generalwaffenstillstand in Teutschland.“

4 Von dem Kaiser gewünschter Zusatz: „Sr. Kaiserl. Majestät Erbpatrimoniallande, obwohlen sie dermalen widerrechtlich vorenthalten werden, mit eingeschlossen.“