1789. AN DEN ETATSMINISTER GRAF PODEWILS IN BERLIN.

Neisse, 11. April 1745.

Des Königs Majestät sind des allergnädigsten Sentiments, dass, weil man zu Brüssel von keiner Restitution von Turnhout117-2 etwas hören wolle, wohl kein ander Mittel übrig sei, als die bei Sr. Königl. Majestät zu Lehn gehende Schwarzenbergsche Güter in Westphalen per modum repressalium zu sequesrriren.

Des Königs Majestät überlassen zu Ew. Excellenz Consideration hierbei, ob solches nicht ein Mittel sein dürfte, um bei einem über kurz oder über lang zu treffenden Accommodement mit dem wienerschen Hofe diese Sache dahin zu moyenniren, dass man die Baronie Turnhout mit der Grafschaft Gimborn oder dergleichen vertauschen, und daferne die Revenus des einen gegen das andere sich nicht balancirten, solches durch einen Zuschuss an Gelde egalisiren könnte, damit Dieselbe dergestalt von der Dependenz des brabantischen Hofes ratione Turnhout abkämen.

Eichel.

Nach der Ausfertigung.



117-2 Oranisches Erbgut, das der König von dem österreichischen Hofe zu Lehen trug und das die Regierung zu Brüssel durch ein Mandat vom 26. Februar 1745 sequestrirt hatte.