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Demnächst schicke Ich Euch anhegend eine secrete Instruction, wie Ihr Euch auf den Fall eines Aufbruches aus Preussen in den allernothwendigsten Stücken verhalten sollet, welche Ihr dann inzwischen äusserst geheim halten, jedennoch Euch wohl bekannt machen sollet, damit Ihr solche zu seiner Zeit und wenn es die Nothwendigkeit erfordert, Ihr auch Meine mehrgemeldete Ordre zum Aufbruch bekommen werdet, auf das bestmöglichste executiren könnet, als worunter Ich Mich auf Eure Mir gnugsam bekannte Treue, Vorsicht und Savoir-Faire bestens reposire.

Solltet Ihr jedennoch nöthig finden, über ein und anderes in solche geheime Instruction einschlagendes anzufragen, so werde Ich gerne sehen, wenn Ihr zu mehrerer Beobachtung des annoch ohnumgänglich nöthigen Secrets solches durch eigenhändige Schreiben an Mich thun werdet. Uebrigens habt Ihr von allen Mouvements derer russischen Truppen in Livland und Kurland, auch wegen der dort errichteten und annoch zu errichtenden Magazins und übrigen Veranstaltungen, unter der Hand die bestmöglichsten Nachrichten beständighin einzuziehen und Mir alles, was Ihr davon in Erfahrung bringet, baldigst zu communiciren.

Friderich.

Secrete Instruction vor den General von Lehwaldt, wie derselbe bei gewissen Conjoncturen und bei dem ihm aufgetragenen Generalcommando in Preussen sich verhalten soll.

1. Wird demselben hierdurch anbefohlen, dass er zuvorderst durch die in Preussen stehende Regimenter Infanterie, Cavallerie, Husaren und Garnisonregimenter bei entstehendem Kriege alle junge Mannschaft in ihren dortigen Cantons, die königliche Cantons mitgerechnet, auch die einzelne Söhne in diesem Fall nicht ausgenommen, welche zu Kriegesdiensten, es sei bei Feld- oder Garnisonregimentern, capable seind und das Gewehr tragen können, unter der Hand notiren lassen soll, in der Absicht, dass wenn Se. Königl. Majestät ihm die Ordre schicken werden, mit denen gesammten Regimentern aus Preussen zu marschiren, sodann jedes von solchen Regimentern von dergleichen junger Mannschaft 400, 500 bis 600 mit sich nehmen könne.

2. Wenn er die Ordre bekommet, mit allen Regimentern aus Preussen nach Pommern, oder wohin es ihm befohlen werden wird, zu marschiren, so muss er allen dort befindlichen Proviant, auch Regimentswagen, mit sich nehmen und mit völligem Sack und Pack ausmarschiren, zugleich aber nicht nur die dazu erforderliche Pferde und Knechte ausschreiben, sondern überdem sich so viel noch von dem Lande hefern lassen, dass er doppelt, auch wohl dreifach so viele Pferde zusammen bekommen und mit sich nehmen kann, als sonsten die dortigen Regimenter ordinär zu einem Marsch in das Feld gebrauchen, damit diese