<118> auf ihre Steuercapitalia gerechnet haben, würden dadurch in ihrem Negocio behindert, und ihr Commercium sistiret werden.

Zu geschweigen, dass, wenn Se. Königl. Majestät Dero Unterthanen anbeföhle, ihre Capitalia in der sächsischen Steuer binnen einer Zeit von elf Jahren (die ohnedem vielen Événements unterworfen) nicht einzufordern, diese wiederum mit allem Rechte verlangen könnten, dass Se. Königl. Majestät auch ihnen dagegen Indulte gegen ihre in sie dringende Creditores ertheileten, wodurch nothwendig ein totales Bouleversement alles Credits unter Dero Unterthanen entstehen müsste.

Nicht zu gedenken, dass, wenn Se. Königl. Majestät von der in einem solennen Friedenstractat versprochenen richtigen Bezahlung Dero Unterthanen, so aus der Steuer zu fordern haben, durch eine neuerliche Convention abgingen, solches zu vielem Préjudice hiernächst ausschlagen könnte, und dass, wenn der dresdensche Hof in der Stelle von Sr. Königl. Majestät wäre und von Dero Cassen oder Unterthanen dergleichen Forderung hätte, solcher gewiss mit vielmehr Aigreur und Heftigkeit auf seine Bezahlung dringen würde.

Bei welchen Umständen denn Se. Königl. Majestät Dero Ministres vom Departement der Auswärtigen Affairen hierdurch allergnädigst anbefehlen, das Schreiben des Königs von Polen nach Maassgebung aller vorangeführten Umstände zu beantworten und solchen annoch beizufügen, wie zwar Se. Königl. Majestät gegen die neugemachten Arrangements mit der sächsischen Steuer nichts zu sagen hätten, auch endlich aus personneller Freundschaft gegen den König von Polen wohl so viel thun und Dero bei der sächsischen Steuer interessirte Unterthanen nicht verhindern, vielmehr selbigen wohl zureden lassen wollten, dass, wenn ihre particuläre Umstände es litten, sie ihre Steuerscheine zur Verfallzeit mit ihrem eigenen und freien Willen prolongiren und ohne Noth nicht auf die Bezahlung dringen möchten; denselben aber solches aufzugeben und sie dazu zu obligiren, solches stünde nicht in Dero Vermögen, und wären Se. Königl. Majestät von des Königs von Polen Majestät Recht und Billigkeit liebendem Gemüthe persuadiret, dass, wann Dieselbe alle desshalb angeführte Umstände in reifliche Erwägung ziehen wollten, Sie von Sr. Königl. Majestät dergleichen nicht einmal praetendiren würden

Friderich.

Il faut encore ajouter que le roi de Pologne ne pourrait rien plus prétendre de plus contraire au crédit de la Steuer que d'exiger que je forçasse mes sujets à prolonger malgré eux de pareilles obligations, á cause que rien ne marque si visiblement le mauvais état d'une banque que lorsqu'elle manque d'exactitude aux termes, et que j'étais trop ami de la Saxe, et comme voisin trop intéressé au maintien de leur crédit, pour vouloir leur rendre un aussi mauvais service.

Nach der Ausfertigung (praes. 28. September). Die französischen Zusätze eigenhändig; Das auf Grund dieser Weisung im Ministerium ausgearbeitete, von Podewils und Finckenstein contrasignirte deutsche Kanzleischreiben an den König von Polen datirt von Berlin, 30. September 1749.