4226. AN DEN ETATSMINISTER GRAF PODEWILS IN BERLIN.

Potsdam, 6. April 1750.

Auf allergnädigsten Befehl Sr. Königl. Majestät habe von Höchstderoselben wegen an Ew. Excellenz sofort vermelden sollen, wie des Königs Majestät, als Dieselbe heute aus der dechiffrirten letzteren Relation des p. von Klinggräffen zu Londen die gleich im Anfange befindliche Passage gelesen, « qu'il ne manquerait pas d'insinuer à l'ambassadeur de France, conformément aux ordres de Sa Majesté, que ce que les cours de Londres et de Vienne débitaient » p. p., Sie darüber einigermaassen embarrassiret gewesen, da Sie dergleichen Insinuationes denen französischen Ministres thun zu lassen bekannter Ursachen halber323-1 allemal vor bedenklich hielten und ohne die höchste Nothwendigkeit dazu nicht gerne resolvireten. Dahero Sie dann Deroselben allergnädigste Willensmeinung hierunter dahin declariren liessen, wie es zwar sehr gut und nothwendig wäre, dass von dem Departement aus denen von den königlichen Ministres an auswärtigen Höfen posttäglich einkommenden Relationen réciproquement dasjenige, so einem und dem andern dererselben zur Direction dienen könnte oder zu wissen nöthig wäre, auszugsweise communiciret würde, auf dass selbige in der Connexion blieben und von dem Zusammenhang der Affairen in der Totalité informiret würden: wenn aber denenselben committiret werden müsste, gewisse Insinuationes an andere, insonderheit an französische Ministres, zu thun, so möchten Ew. Excellenz auf solchen Fall jedesmal eine kurze Anfrage an Se. Königl. Majestät aufsetzen und einsenden lassen, um Dero Intention darüber vorhero zu vernehmen, damit nicht etwas geschehe, so Höchstdieselbe nicht gerne sehen möchten.

Eichel.

P. S.

Ich habe bei dieser Gelegenheit an Ew. Excellenz zu vermelden nicht ermangeln sollen, dass des Königs Majestät bei Lesung der Klinggräffschen Dépêche bei der Passage, dass der französische Ambassadeur, wenn er mit nach Hannover ginge, von seinem Hofe eine<324> Ordre bekommen möchte, sich mit ihm über alles zu communiciren, declariret haben, dass solches nicht angehe.

Nach der Ausfertigung.



323-1 Vergl. S. 94. 95. 181.