<369> befohlen, wie Höchstdieselbe Sich einmal an den buchstäblichen Einhalt des 11. Articul vom dresdenschen Friedenstractat hielten und davon nicht abgehen, auch nicht ein mehreres, aber auch nicht ein wenigeres von dem sächsischen Hofe fordern würden. Es würden Se. Königl. Majestät nurerwähnten Hof nicht zur Zahlung pressiren, wenn selbigem die Fonds dazu fehleten; da solcher aber jetzo Geld von Hannover erhielte und selbst des Königs von Engelland Intention und Verlangen wäre, dass mit solchem Darlehn hauptsächlich die preussischen Steuercreditores abgeführet werden sollten, so könnten Se. Königl. Majestät auch von Dero gerechten und billigen Forderung, dass nämlich die Steuerscheine Dero Vasallen, Unterthanen und Bedienten, so wie solche fällig würden, bezahlet werden müssten, nicht abgehen. Allen anderen Subtilitäten und Sophismen, welche man dagegen dortiger Seits anzubringen vermeinete, könnten Höchstdieselbe weder Glauben noch Beifall geben. Dieweilen auch der regierende Fürst von Anhalt sowohl als der Fürst Moritz nach mehrer Anzeige der hierbei kommenden abschriftlichen Schreiben des Königs Majestät ersuchet hätten, durch Dero Minister zu Dresden dem sächsischen Hof die solenne Aufkündigung deren in der sächsischen Steuer habenden Capitalien thun zu lassen, damit solche kommende Michaelismesse bezahlet werden würden, so wollen Se. Königl. Majestät, dass solche Aufkündigung durch den Herrn von Maltzahn in Namen gedachter Fürsten sofort geschehen und derselbe fordersamst dazu instruiret werden soll.

Da auch gedachter Herr von Maltzahn in einem besonderen Postscripto seiner Relation das extraordinaire Betragen und ungereimtes Emportement des Grafen Brühl bei Gelegenheit der Mniszechschen Affaire1 gemeldet, als wollen des Königs Majestät, wie gedachtem Herrn von Maltzahn deshalb geantwortet werden solle, dass Höchstderselbe an dem Zorn und Emportement erwähnten Grafen von Brühl nicht viel gelegen sei, indess der von Maltzahn dennoch die wohlgesinneten auswärtigen Ministres am dresdenschen Hofe von der wahren Beschaffenheit der Sache und der von Graf Brühl darüber bezeigten wunderlichen Conduite informiren soll, Ew. Excellenz aber sowohl den Lord Tyrconnell als auch den p. von Chambrier in einer besonderen Dépêche, und wo es sonsten etwa nöthig, darüber präveniren möchten, damit nicht der sächsische Hof die Sache unter einer falschen Gestalt ausbringen und vorstellig machen möchte.

Weilen auch gestern der Etatsminister Graf von Münchow durch eine besondere Estafette seinen Bericht über die von dem wienerschen Hofe dem Herrn von Dewitz gethane neuerliche Proposition eingesandt hat, des Königs Majestät aber gedachten Herrn Grafen von



1 Graf Mniszech, Schwiegersohn des Grafen Brühl, war in einer Streitsache mit einem preussischen Unterthanen, Lazarovius, vor das preussische Gericht in Königsberg citirt worden, worin Mniszech eine Beleidigung gegen sich und die Republik Polen erblickte.