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5212. AN DEN GROSSKANZLER FREIHERRN VON COCCEJI IN BERLIN.

Potsdam, 24. November 1751.

Mein lieber Grosskanzler und Geheimer Etatsminister Freiherr von Cocceji. Das Ministerium vom Departement derer Auswärtigen Affairen wird Euch mit mehrerem eröffnen, aus was Ursachen und welchergestalt Ich intentioniret bin, eine besondere Commission zu Berlin zu etabliren, welche die Foderungen, so Meine zur See negotiirende Unterthanen in dem letzteren Kriege zwischen Frankreich und der Kron Engelland durch die injuste Déprédations der englischen Armateurs gelitten haben, examiniren und darüber ein ordentliches Liquidum gegen die Engelländer feststellen soll, nachdem gedachte Meine Unterthanen dieserwegen in Engelland, ohnerachtet alles dessen, was Ich desfalls vielfältig repräsentiren lassen, keine Justice erhalten können, auf dass Ich alsdann dieselbe Jure Retorsionis aus denenjenigen Geldern, so Ich annoch an einige englische Unterthanen wegen des Capitals, so der wienersche Hof ehemals in Engelland negotiiret und auf Schlesien hypotheciret hat. Ich aber besage des breslauer Friedenstractats zu bezahlen übernommen, indemnisiren könne.

Damit nun alle behörige Rechtsformalitäten, so wie es das Naturund Völkerrecht mit sich bringet, bei gedachter zu etablirender Commission beobachtet werden, so ist Meine Intention, dass Ihr nebst dem Etatsminister von Bismarck Euch mit denen Ministres vom Departement derer Auswärtigen Affairen zusammenthun, alles in gehörige Erwägung ziehen und sodann einen Plan, welchergestalt gedachte Commission légalement zu etabliren, über den Modum procedendi bei solcher zu Meiner Approbation formiren [sollet]. Ich bin Euer wohlaffectionirter König

Friderich.

Nach der Ausfertigung.


5213. AN DAS DEPARTEMENT DER AUSWÄRTIGEN AFFAIREN.

Podewils und Finckenstein legen, Berlin 25. November, die an Michell in London und Lord Marschall in Paris in Sachen der Schadenersatzforderungen für die preussischen Kauffahrer zu erlassenden Weisungen1 zur Königlichen Unterschrift vor, „Nous ne pouvons néanmoins dissimuler à Votre Majesté que, quelque fondée qu'Elle soit, selon le droit des gens, de faire ces démarches, elles ne laisseront pas d'exciter un furieux vacarme en Angleterre, où l'on ne reconnaîtra certainement jamais la compétence d'un tribunal établi ici pour juger de la légitimité des prises faites par la marine anglaise; qu'entre

Potsdam, 27. November 1751.

Haben die Engelländer nicht Meine Unterthanen vor dortige Tribunale citiret und über deren Vermögen erkannt?

Was werde Ich Mich jemalen vor Staat auf die englische Garantie machen können, wenn der Cas existiren sollte, und kann der Aigreur grösser werden, als solcher von Seiten des Königs von Engelland schon gegen Mich ist?



1 Vergl. Nr. 5027 S. 536.