5091. AN DAS DEPARTEMENT DER AUSWÄRTIGEN AFFAIREN.

Potsdam, 18. September 1751.

Se. Königl. Majestät haben auf einliegend zurückommenden Bericht zur allergnädigsten mündlichen Resolution zu melden befohlen, wie Sie einmal bei derjenigen Declaration, so Sie bereits des Etatsminister Herrn Grafen von Podewils Excellenz desfalls gethan, und bei den Worten des dresdenschen Friedenstractats blieben, auch nicht absähen, warum Sie über die Sache quaestionis einen neuen Tractat oder Convention machen sollten, da einmal der Friedenstractat da wäre und über die Sache klar und deutlich disponirete. Sie könnten ohnmöglich Dero Unterthanen, so bei der sächsischen Steuer interessiret, ein zu ihrem Faveur so wohl erhaltenes Recht vergeben, noch sonder deren empfindlichsten Schaden darauf renonciren. Auf dass aber die ganze Welt überzeuget sein sollte, dass Se. Königl. Majestät darunter de bonne Foi<453> gegen den dresdenschen Hof gingen, so könnte dem p. von Bülow gesaget werden, dass wenn forthin etwa einige Sr. Königl. Majestät Unterthanen von der stipulirten Praerogative einen Missbrauch machen und aus purer Gewinnsucht von Auswärtigen Steuerscheine an sich bringen wollten, um Versur damit zu treiben, Höchstdieselbe einen dergleichen gar nicht protegiren, sondern vielmehr Allerhöchstselbst gegen ihn Partie nehmen wollten. Daferne es aber sonst geschähe, dass königliche Vasallen oder Unterthanen, es sei durch Erbschaften oder sonst durch Handel oder Verkehr auch fernerhin zum Besitz sächsischer Steuerscheine von neuem kämen oder dergleichen ihnen in Bezahlung rechtmässiger Forderungen angegeben und aufgedrungen würden, so erfordere es die selbstsprechende Billigkeit, dass auch dergleichen Besitzern von Steuerscheinen, wenn es königliche Bediente, Vasallen oder Unterthanen wären, das Bénéfice der stipulirten Praerogative angedeihen und Se. Königl. Majestät selbige dabei protegiren und souteniren müssten.

Eichel.

Nach der Ausfertigung.