5598. AN DEN ETATSMINISTER GRAF MÜNCHOW UND DEN VICEPRÄSIDENTEN VON DEWITZ IN NEISSE.

Neisse, 14. September 1752.

Nachdem Ich die von Euch unterm 13. dieses schriftlich eingesandte Punkte, welche zu Beförderung der Endschaft der Euch, dem von Dewitz, aufgetragenen Negociation in Wien diensam sein möchte, zu Meiner Resolution erhalten, auch deren Einhalt mit mehrerm ersehen und erwogen habe, so ist Euch darauf hierdurch zur Resolution, dass, so viel

Punkt 1 Eurer Anfrage anbetrifft, Ihr, der von Dewitz, bestens dahin sehen sollet, die Euch von Seiten des österreichischen Hofes bereits vorhin geschehene Insinuation, dass nämlich nicht nur Schlesien alleine, sondern alle Meine Lande zu dem zu errichtenden Commercientractat gezogen werden müssten, auf alle Art und Weise und mit der bestmöglichsten Adresse zu ecartiren; daferne Ihr aber finden solltet,<213> dass ohnerachtet aller Eurer Bemühung dieserwegen der wienersche Hof dennoch auf solche Proposition bestehen sollte, so ist Meine Intention, dass Ihr die Sache dahin richten sollet, damit alsdann in dem zu schliessenden Commercientractat ratione des reciproquen Commercii zwischen denen österreichischen Staaten und Meinen gesammten Provincien diejenige Sätze und Imposten aller einzufahrenden Waaren beibehalten werden, welche in denen Jahren 1739 und 1740 réciproquement eingeführet und üblich gewesen, dahingegen diejenige Waaren, welche in erwähnten Jahren entweder zur Einführe gar verboten, auch fernerhin auf eben diesem Fuss tractiret werden sollen, wovon jedoch ratione Meiner die Provincien Cleve, Geldern und Mark, ratione des wienerschen Hofes aber sowohl die österreichischen Niederlande als auch die Possessiones der Kaiserin-Königin Majestät in Italien, als welche ganz keine Connexion mit denen übrigen Provincien haben, ausgenommen sein müssen, als welcher wegen es réciproquement auf dem jetzigen Fuss sein und bleiben muss, so dass der zu schliessende Commercientractat österreichischerseits nur die Provincien Böhmen, Mähren, Oesterreich und Ungarn, Meinerseits aber Meine Provincien überhaupt, Cleve, Geldern und die Grafschaft Mark davon ausgenommen, eigentlich in sich fassen muss.213-1

2. Dass ferner auf die Originalextradition der österreichischerseits in Händen habenden schlesischer Rechnungen von Euch, dem von Dewitz, bestanden werden soll, finde Ich so überflüssig als unnöthig, vielmehr sollet Ihr damit zufrieden sein, wann sothane Rechnungen mit ihren Justificationen und deren sämmtlichen Abschriften Euch, dem von Dewitz, entweder zu Troppau, um solche mit denen Originalien zu conferiren, vorgeleget und die Abschriften davon extradiret werden, oder auch, wenn bei Eurer Durchreise zu Troppau die Abschriften noch nicht fertig sein sollten, solche Euch nebst denen Originalien zu gedachter Conferirung in Wien extradiret werden, da Ihr dann nach befundener Richtigkeit die vidimirte und conferirte Abschriften nach Breslau zu senden habet.

3. Bei Regulirung des schlesischen Schuldenwesens habet Ihr zu observiren, dass man unsererseits sich keinesweges weder zur Bezahlung derer Interessen verstehe, noch wegen der Zahlungstermine des Capitals etwas determinire, und dass mithin dieser Punkt so zu fassen, dass hierunter jedem der contrahirenden Theile freie Hände gelassen werden.

4. Approbire Ich hierdurch, dass bei Regulirung erwähnten Schuldenwesens ratione dererjenigen, die in beider contrahirenden Puissancen Ländern zugleich mit Gütern angesessen seind, diejenige vor preussisch-schlesische Unterthanen gehalten werden sollen, wenn solche ihre beständige Wohnung seit 1739 in Meinen hiesigen Landen gehabt, dahergegen die, so zwar in hiesigen Landen Güter haben, zugleich aber<214> auch in österreichischen Landen seit 1739 wirklich dorten gewohnet, als österreichische Unterthanen angesehen werden sollen.

Ihr habet Euch also hiernach zu achten und Ihr, der von Dewitz, das Original von dieser Meiner Resolution zu Eurer Direction mit Euch zu nehmen, Ihr, der Graf von Münchow, aber eine exacte Abschrift davon zu Eurer Nachricht zu behalten.

Friderich.

Nach Abschrift der Cabinetskanzlei.



213-1 Vergl. Bd. VIII, 410.