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Der 3. Punkt hat nach dem litterlichen Verstände, wie solcher von Euch gesetzet worden, gar keine Schwierigkeit, wofeme man sonst dabei aufrichtig zu Werke gehen und keine besondere Absichten dabei verbergen will.

Ad 4 kann jeder von beiden Theilen, der seine Unterthanen begünstigen will, solches jetzo gleich und vor dem Schluss der Convention willkürlich thun; wenn aber der Tractat erst einmal geschlossen worden, alsdenn muss dessen Einhalt ohnverändert bleiben und in keinem Stücke unter dem Vorwande einer Begünstigung davon abgewichen werden.

Ad 5 ist wohl nichts billiger und rechtens, als dass beiden Theilen die freie Hand bleibe, ein generales Verbot dieser oder jener Waaren, es sei zur Consumtion oder transita, zu thun, insoweit solches Verbot nicht diejenigen Waaren, so denen Unterthanen beiderseits paciscirender Theile zustehen und welcherwegen der Tractat geschlossen wird, [angehet], maassen diese von dergleichen vorangeführtem Generalverbote eximiret bleiben müssen und nach geschlossenem Tractat weder eingeschränket noch verboten werden können.

Die im 6. Punkte enthaltene Prätension ist ganz was neues und gar ungebräuchliches. Bekanntermaassen ist das Münzwesen ein Regale, so jeder Souverän vor sich in seinem Lande nach seiner Convenienz exerciret. So hat man auch noch kein Exempel, dass bei Commercienconventionen und -tractaten die Münzsachen mit ein Object von solchen gewesen wären; und wie Ich Mich nicht in das Münzwesen des wienerschen Hofes melire, so wird solcher sich hoffentlich gleicher Bescheidenheit gegen Mich bedienen. Vor Euch selbst und als Euren eigenen Gedanken aber könnet Ihr denen dortigen Deputatis oder Commissariis wohl sagen, dass ihre Münzen eben ein so grosses Correctiv erforderten, als vielleicht einige von den Meinigen, und dass die verschiedentlich gemachte Proben von denen Münzen des wiener Hofes gnugsam dargethan hätten, wie inegal die Ausmünzung solcher in denen verschiedenen Stücken von einerlei Gepräge geschehen sei. Welches Ihr jedoch nur vor Euch gleichsam hinwerfen sollet.

Noch könnet Ihr bei ereignender guter Gelegenheit denen vom wiener Hofe auf eine geschickte Art und nur lediglich als vor Euch sonder Aigreur noch Menace die Insinuation thun, wie nach expresser Disposition des oberwähnten Friedensschlusses die Sachen wegen der Commercienangelegenheiten und Imposten so lange im vorigen Stande bleiben sollten, bis man sich über einen Tractat deshalb verstanden haben würde, dass aber ihrerseits solches nicht observiret, sondern vielmehr alles geändert worden, ohne sich wegen eines andern verstanden zu haben, und dass mithin ihrerseits der Friedensschluss sehr alteriret worden.

Alles Vorstehende sollet Ihr Euch demnach pflichtmässig zur Direction dienen lassen.

Friderich.

Nach dem Concept.