<196>poniret wäre, auch möchte Er sich auf seinem Rückgange nach allen Zeitungen, so Er wegen der Oesterreicher erfahren könne, erkundigen und Mir mitbringen.

Friderich.

Nach dem Concept.


9140. AN DEN JETZO ZU GLOGAU COMMANDIRENDEN OFFICIER.1

Hauptquartier Leitmeritz, 28. Juni 1757.

Nachdem Se. Königl. Majestät vor gut gefunden haben, an Dero Bruder, des Prinzen von Preussen Königl. Hoheit, das Commando über das ganze Militare in Schlesien, und zwar sowohl was die Truppen als auch die Festungen, Garnisons, Magazins, Artillerie und alles dergleichen mehr anbetrifft, dergestalt und auf gleichen Fuss zu übertragen, sowie solches der verstorbene Generalfeldmarschall Graf von Schwerin seit dem Anfange des jetzigen Krieges und bis zu seinem erfolgten Tode daselbst von höchstgedachter Sr. Königl. Majestät wegen gehabt hat, als machen Sie solches dem jetzo in der Festung Glogau commandirenden Officier hierdurch zur Nachricht und Achtung bekannt und verweisen ihn zugleich an die Ordres gedachtes Dero Herrn Bruders, des General von der Infanterie, Prinzen von Preussen Hoheit, dergestalt und also, dass derselbe Dero und Deroselben Dispositionen, welche Dieselbe in Militärsachen an ihn, es sei wegen der Festung und wegen der dasigen Garnison oder aber auch wegen der dortigen Artillerie und Magazinvorräthe, ergehen lassen wird, auf ebendieselbe Art nachleben und auf gleichen Fuss sofort und auf das prompteste befolgen soll, wie es zur Zeit des Generalfeldmarschall Graf von Schwerin, und so lange derselbe dazu von Sr. Königl. Majestät autorisiret gewesen, geschehen sollen und müssen.2 Oberwähnter commandirender Officier soll deshalb auch in allen vorkommenden nöthigen Fällen, in Sachen, so das Militare und den jetzigen Krieg angehen, an ermeldetes Prinzen von Preussen Königl. Hoheit berichten und auf den Fall, dass es die Umstände erfordern möchten, sich dazu desjenigen Chiffres unter denen vorgeschriebenen Präcautionen bedienen, den Se. Königl. Majestät zu solchem Behuf vormals bereits an das Gouvernement zu Glogau geschicket haben,3 um Sich dessen mit andern Commandanten derer schlesischen Festungen in Kriegeszeiten zur mutuellen Correspondance gebrauchen zu können. Wornach mehrgedachter commandirender Officier sich zu achten, auch der dortigen Garnison das nöthige bekannt zu machen hat.

Friderich.

Nach einer Abschrift.4



1 In simili an den Generallieutenant von Katte wegen Breslau; die Generalmajors von Buddenbrock wegen Brieg, von Lattorff wegen Kosel, von Kleist wegen Neisse; den Obristen von Quadt und Platzmajor d'O wegen Glatz, und den Generalmajor von Kreytzen wegen Schweidnitz.

2 Vergl. Bd. XIII, 165—168.

3 Vergl. Bd. XI, 34. 35.

4 Die bei der Eroberung von Glatz im Jahre 1760 erbeutete Ausfertigung der entsprechenden Ordre an die Glatzer Commandanten befindet sich im Kriegsarchiv zu Wien. Gedruckt in den „Mitthelungen“ desselben, Wien 1881, S. 491.