Promemoria.

Naumburg, 13. October 1757.

Anmerkung bei der zwischen dem Maréchal Duc de Richelieu und des Herzogs Ferdinand von Braunschweig Durchlauchten zu errichtenden Convention.

1. Des Rönigs von Preussen Majestät agreiren überhaupt die Convention, und wenn der Maréchal Duc de Richelieu solche selbst zeichnen, so wollen Se. Königl. Majestät des Herzogs Ferdinand von Braunschweig Durchlaucht autorisiren, von Seiten Allerhöchstderoselben die Convention zu zeichnen.

2. Nach gezeichneter Convention ziehen sich die französischen Truppen nach Verlauf 24 Stunden zurück, wogegen Se. Königl. Majestät auch sogleich 24 Stunden darauf, wenn des Herzogs Ferdinand Durchlauchten die Convention erhalten haben und solche ausgewechselt, mit Dero Armee aus dem Magdeburgischen aufbrechen und solche zurückziehen lassen wollen.

3. Verstehen Se. Königl. Majestät, dass unter dieser Convention das Magdeburgsche, Mansfeldsche, Halberstadtsche, Hohensteinsche, die<419> Alte Mark, Priegnitz und Uckermark mit begriffen werde, so dass de part et d'autre in Absicht dieser Provinzien eine exacte Suspension observiret werde.