<381>
 

man hiesigerseits die Vorstädte angestecket, solches wäre gegen alle christliche Gebräuche, bei einer Residenz die Vorstädte anzuzünden, der Gouverneur würde es zu verantworten haben. Worauf geantwortet, dass der Herr Feldmarschall die Kriegesregul gar zu gut wisse, dass wenn ein Feind den Vorstädten nahe und sich der Stadt bemeistern könne und wolle, man seine eigne Vorstädte verbrennet; folglich gebe sich die Ordre von selbst, da Ihro Königl. Majestät mir anbefohlen, die Stadt bis auf den letzten Mann zu defendiren. Der Obrister replicirete, dass der Feldmarschall hoffe, der Gouverneur werde die Stadt menagiren und nicht auf dergleichen Art damit verfahren. Der Herr Gouverneur erwiderte, solches dependire von des Herrn Feldmarschall Excellence, indem, wenn Breschen sollten gemachet werden und auch erstiegen, er eine Strasse nach der andern defendiren würde und zuletzt das Schloss.

Es ist in gegenwärtigem Fall hier nicht die Frage von einer offenen Residenz, sondern von einer Festung gewesen, die der Feind durch öffentliche Gewalt attaquiren und sich der vielen grossen und massiven Häuser, so bekannter Maassen in diesen Vorstädten befindlich waren, und aus welchen man alles auf dem Wall und in der Stadt aus den Fenstern und durch sonst darin angebrachte Batterien todtschiessen können, dazu bedienen wollen; wegen derer also sowohl raison de guerre als die bei Verlust von Kopf und Ehre anvertrauete Defension indispensablement erforderten, dass solche durch Abbrennung weggeschaffet würden, sowie solches bekannter Maassen bei allen zur Belagerung eingeschlossenen festen Plätzen, auch selbst von denen, welchen sie eigenbehörig seind, geschiehet und geschehen muss.

Zwar will verlauten, der Herr Generalfeldmarschall von Daun habe sagen wollen, wie seine Intention nicht gewesen, die Stadt attaquiren, noch sich von denen Vorstädten empariren zu wollen. Ausser dem aber, dass ein Gouverneur, der einen Platz zu defendiren hat, nicht wohl dergleichen Intention deviniren kann, wenn er alle Demonstrationes dagegen siehet, so beweisen wohl die in der Note angeführete Umstände von der wirklich geschehenen Attaque und denen auf verschiedene Häuser in der Stadt selbst geschehenen Kanonschüssen, dass solches, wenn des Herrn Grafen Daun Excellenz sich dergleichen entfallen lassen, eine protestatio factis contraria gewesen wäre.

Nach der Ausfertigung.