<219>Kaiser zu stürzen und denen Churfürsten und Fürsten ihre Autorité zu benehmen, welches, wie solches alles und noch ein mehreres wider des Reiches Constitutiones, Freiheit und Gebräuche liefe, von Sr. Königl. Majestät nicht anders angesehen werden könnte, als die englische Nation es ansähe, wenn man in Engelland eine Revolution gegen die jetztregierende Linie en faveur des Prätendenten zu Wege bringen wollte, welches, so wie es kein rechtschaffener und patriotischer Engelländer oder Parlamentsglied leiden würde, also noch weniger ein rechtschaffener und puissanter Stand des Reiches dergleichen Umsturz der Reichsfreiheit und Verfassungen, so wie solches der wienerische Hof intendirete, leiden noch zugeben könnte. Unser Krieg ginge weder das englische Commercium noch den Interesse von Engelland an, und wollte man daher hoffen, dass sich die Nation so wenig von den innerlichen Affairen des Reiches meliren würde, als des Königs Majestät Sich von den innerlichen Affairen der Kron Engelland abgeben würden. Diese Declaration soll nach Sr. Königl. Majestät Intention sehr wohl und bündig, dabei aber mit der grössesten Moderation und Douceur aufgesetzet, demnächst aber durch den Herrn Andrié in englischer Sprache sowohl als in teutscher gedrucket und publiciret werden.

Des Königs Majestät Intention ist sonsten noch, dass das Manifest, allein mit der allermenschmöglichsten Secretesse, in französischer und' in teutscher Sprache gedrucket und zu seiner Zeit, wenn Sie es befehlen werden, publiciret werden soll. Die Remarques dazu1 sollen vorerst nicht sogleich mit gedrucket und publiciret, sondern allererst acht Tage drauf und zwar unter dem Namen eines Anonymi und Particuliers herauskommen.

Eichel.

Nach der Ausfertigung.


1510. AN DAS DEPARTEMENT DER AUSWÄRTIGEN AFFAIREN.

Von dem Cabinetssecretär.

Berlin, 20. Juli 1744.

Der König hat befohlen, den Grafen Podewils im Haag dahin zu instruiren, „dass was die Summen anbeträfe, welche die Holländer denen ostfriesischen Ständen unter der Garantie der Staaten avanciret hätten, solche allerdings von den Ständen wieder gezahlet werden müssten, als weshalb Se. Königl. Majestät Dero Garantie oder Versicherung geben würden. Was die Posten anlangte, welche der verstorbene Fürst denen Holländern selbst schuldig gewesen, so würden Se. Königl. Majestät, insoweit solche nicht denen Allodialerben zur Last fielen, solche auch übernehmen und denen Holländern, so den Vorschuss gethan, die jährliche Interessen davon bis zum Abtrag der Capitalien richtig und ohne Schwierigkeit bezahlen lassen.“

Eichel.

Nach der Ausfertigung.



1 Vergl. S. 201 Anm. 3.