<19>

11.

Ueber alles und jedes, was bei diesem Corps passiret und vorgenommen wird, muss ein ordentliches Diarium gehalten und solches Seiner Königlichen Majestät posttäglich eingeschicket werden, wie denn Höchstdieselben noch überdem Seiner Liebden Rapports, so oft als möglich ist, erwarten, auch Dieselben darauf dem Befinden nach mit Resolution versehen wollen.

12.

Die Jurisdiction bei diesem Corps d'armée in Civil- und Criminal-Sachen haben Seine Liebden nach Inhalt der preussischen Kriegs-Artikel, Ordonnanzien und Edicte dergestalt exerciren zu lassen, dass niemand sich darüber mit Fug zu beschweren Ursache habe.

Wofern es in Criminal-Sachen gemeine Soldaten betrifft und bei der Sache summum periculum in mora ist, oder wenn andern zum Schrecken ein Exempel statuiret werden muss, so haben Seine Liebden durch ein Kriegs- oder Standrecht darüber sprechen, das Urtheil aber, sonder Seiner Königlichen Majestät Confirmation darüber einzuholen, zur Execution bringen zu lassen und davon nachhero zu berichten.

Wenn aber die Sache Ober-Officiere anbetrifft und das Decisum davon das Leben, die Ehre oder Cassation angehen dürfte, da muss solche gehörig untersuchet und, bevor wider solche etwas verhänget wird, davon an Seine Königliche Majestät berichtet werden.

Was sonst in dieser Instruction nicht express angeführet worden, zu Seiner Königlichen Majestät Dienst und Interesse nöthig ist, solches überlassen Höchstdieselben mehrerwähnter Seiner Liebden Prudence und bekannten Kriegserfahrenheit, und setzen in Deroselben das vollkommenste Vertrauen, Sie werden bei diesem anver-