<302>

II. VON DER DISCIPLIN UND MANNSZUCHT DER GEMEINEN.

Die Disciplin muss in allen Stücken nach der im achten Theile des Reglements, Tit. IV., ertheilten Vorschrift auf das genaueste beobachtet werden. Derjenige Unter-Officier oder Gemeine, so dagegen handelt, muss nach Beschaffenheit des Fehlers hart bestraft werden.

Sollte der gemeine Mann raisonniren, es sei in oder ausser Dienst, unter oder sonder Gewehr, so muss sogleich Standrecht über selbigen gehalten und er mit zwölfmaligem Gassenlaufen bestraft werden, weil dergleichen kurze Prozesse bei dem gemeinen Manne sehr viel Impression machen. Ueberhaupt muss der gemeine Soldat vor dem Officiere mehr Furcht als vor dem Feinde haben.

Sollte sich ein Gemeiner gegen einen Unter-Officier opponiren, so muss sogleich Standrecht über ihn gehalten und er zu zwanzigmaligem Spiessruthenlaufen condemniret werden; opponirt sich aber ein Gemeiner gegen einen Officier, so muss sogleich Kriegsrecht über ihn gehalten und er arquebusiret werden. Ist es, dass ein Gemeiner einen Unter-Officier ums Leben bringt, so muss er lebendig gerädert werden.

Wenn sich einige Spitzbuben unter den Regimentern finden lassen sollten, die nicht allein selbst stehlen, sondern auch andere dazu anführen, so müssen selbige laut Reglements bestraft und überdem noch zum ewigen Festungs-Arreste condemniret werden.

Die kleinen Spitzbübereien sind laut Reglements zu bestrafen, und wenn sich Canaillen bei den Regimentern finden sollten, die dergleichen Filouteries tentirten, so muss ihnen ein S. auf die Hand gebrannt und sie weggejaget werden, damit sich dergleichen Gesindel nicht einnistele.