<314> der Regimenter, wenn Seine Königliche Majestät selbige auf den Kriegsfuss setzen wollen, welches Tuch, Gewehr und Lederzeug, u. s. w., durch den Obersten von Wartenberg,a
- für die magdeburgischen Regimenter in Magdeburg,
- für die märkischen und neumärkischen Regimenter in Berlin,
- für die pommerschen Regimenter in Stettin,
- für die schlesischen Regimenter in Breslau und
- für die preussischen Regimenter in Königsberg,
alles in Vorrath angeschafft werden wird, in gutem Stande gehalten werden soll, damit, wenn Seine Königliche Majestät befehlen, dass die Regimenter augmentirt werden sollen, die Montirungen gleich angefertigt werden können und die Gewehre und Lederzeug keiner Reparatur bedürfen.
Die Commissaires-Inspecteurs müssen, wenn sie die Regimenter visitiren, alles genau nachsehen, ob zur Augmentation auch alles für jede Provinz in den obbenannten Städten vorhanden und ob solches in gutem Stande sei.
Potsdam, den 11. Mai 1763.
(L. S.)Friderich.
Seine Königliche Majestät ertheilen dem Regimente wegen des im letzten Kriege bezeigten guten Verhaltens die allergnädigste Erlaubniss, alle Anfragen, als Beurlaubungen, Permission zu Heirathen, Vorschläge zum Avancement, desgleichen alle Rapports an Allerhöchstdieselben nach wie vor immediate zu thun; jedoch muss das Regiment den Commissaire-Inspecteur davon jedesmal gehörig avertiren.
a Siehe Bd. VI., S. 103 und 104.