<324>Landräthe auch Ordres erhalten werden, solche Leute an die Regimenter verabfolgen zu lassen.
Es befehlen aber auch Seine Königliche Majestät auf das schärfste und bei viermonatlichem Arreste, dass kein Ausländer eigenmächtigerweise verabschiedet werden soll, sondern wenn grosse Ausländer zu dem Regimente geschickt werden, so soll alsdann eine Liste von solcher Anzahl kleiner Leute an Seine Königliche Majestät eingesandt werden, und soll alsdann an die Regimenter Ordre ergehen, wohin solche Leute zu verwenden sein werden. Die kleinen Leute, Ausländer zu sagen, so unter sechs Zoll sind, werden mit der Zeit bei den Regimentern, so Beurlaubte berechnen, durch grössere ersetzt werden.
Die Chefs und Commandeurs der Regimenter müssen darauf halten, dass die Bursche dasjenige richtig bekommen was ihnen gehört und zukommt; auch müssen alle Jahre die Compagnie-Rechnungen vom Stabs-Officier abgenommen werden, damit dem Soldaten hierunter kein Unrecht geschehe.
Auch wird den Commandeurs bei harter Strafe verboten, dass keine Leinwand für die schlesischen, märkischen, pommerschen und magdeburgischen Regimenter aus Sachsen oder Mecklenburg angekauft, sondern dass selbige in unsern Landen gekauft und genommen werde.
Es soll der Capitain keinen Rock, Hut oder Mütze für den Soldaten in duplo, sondern es soll selbiger alles nur einfach, zu sagen den Rock, Hut oder Mütze, so er trägt, und nichts weiter haben.
Weil gar unnöthig ist, dass die Bataillons ein gar so grosses Geschleppe bei sich führen, so sollen von nun an bei einem Bataillon Infanterie nicht mehr als zwei Compagnie-Wagen gut gethan werden. Die Brodwagen, so den Regimentern für eisern gegeben, müssen beständig in gutem Stande erhalten werden.
Seine Königliche Majestät befehlen, dass das Tuch zu den Monti-