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2.

Wenn eine Feldwache commandiret wird, so muss die erste Regel sein, solche nicht dicht bei einem Holze oder Gebüsche zu setzen, sondern auf eine Fläche oder einen Grund, da sein Posten nicht so sehr gesehen werden kann, das Gesicht nach dem Orte zu, wo der Feind stehet.

3.

Muss er auf die Höhen, so vor ihm sind, seine Posten und Vedetten aussetzen, allemal zwei und zwei zusammen, drei hundert und vier hundert Schritt voraus, auf einem hohen Orte so postiret, dass die Posten alles sehen können, was an sie kommt, und dass sie nicht durch Büsche, Gräben. Hecken beshlichen werden können, ohne es weit vorher zu sehen.

4.

Sobald sich das geringste sehen lässt, müssen die Vedetten, und zwar einer von dem Posten, die Feldwache davon avertiren, der andere aber inzwischen auf seinem Posten bleiben. Die Feldwache muss alsdann das Commando oder den Officier, so sie ausgesetzet hat, ohngesäumt davon avertiren, ihren Posten aber durchaus nicht verlassen, sondern auf solchem bleiben, bis sie hiezu von dem commandirenden Officier, welcher die Feldwachen ausgesetzet, beordert wird. Die Feldwachen aber sollen nicht weiter ausgesetzet werden, als dass sie sogleich secundiret werden können; exempli gratia für ein Dorf, darinnen Cavallerie stehet, muss die Feldwache bis sechs hundert Schritt ohngefähr davon stehen; des Nachts ziehen die Feldwachen ihre Posten näher heran, damit alles dicht besetzt wird.