<94>entweder jedesmal um die Armee rings herum ein kleines Retranchement aufwerfen lassen, oder sich an ein Wasser und solche sichere und avantageuse Oerter setzen, woselbst die Armee sicher stehen kann, ohne Gefahr zu laufen, dass der Feind des Nachts in solche herein prallen könne.

Die Fahnenwachen und die Piquets vom ersten Treffen von der Infanterie können deshalb vorwärts an das Retranchement oder Fluss gesetzet werden, und die Fahnenwachen und Piquets von der Infanterie vom zweiten Treffen hinterwärts.

12.

Die Dorfwachen müssen aparte gegeben und in den Dörfern so postiret werden, dass, wenn der Feind etwa ein solches Dorf anstecken sollte, die Wachen sich dennoch souteniren können, es sei durch eine Redoute, so bei dem Dorfe aufzuwerfen, oder auf einem mit Mauern umgebenen Kirchhofe, bei welchem letztern jedoch die Precaution genommen werden muss, dass die zunächst gelegenen Häuser abgebrochen werden; wie denn überhaupt die Posten von Infanterie allemal so gesetzet weiden müssen, dass der Feind solche nicht durch Feuer oder Ansteckung der Häuser incommodiren könne. Die Posten von Cavallerie müssen allemal so gesetzet werden, dass sie unter Protection von der Infanterie stehen, und dass der Feind solche mit seiner grossen Menge Husaren nicht enleviren kann.

13.

Wenn des Fürsten Liebden nöthig finden, Escorten von der Armee thun zu lassen, so muss solches mehrestens mit Infanterie, niemalen aber allein mit Cavallerie oder Husaren geschehen, und wird es von gutem Effect sein, wenn solcher Infanterie alsdann einige kleine Kanonen mitgegeben werden.