<XVIII>tion für die Infanterie hat der Verfasser unter seinem Namenszuge (Fch) eigenhändig noch hinzugefügt: « Es muss dabei zugesetzet werden, dass denen Generals auf ihren Eid verboten wird, zu niemand als zu Generals von dieser Instruction zu reden, geschweige vielmehr mit Fremden. Fch. »
Auf den Grund der von dem Könige eigenhändig verbesserten Abschriften sind endlich diejenigen Exemplare ausgefertigt worden, welche die Generale zu ihrer Belehrung bekommen haben.
Die Autographen und die Abschriften beider Instructionen befinden sich in dem Königlichen Geheimen Staats-Archive (F. 94. B); dagegen werden mehrere Exemplare beider Lehrschriften, wie sie ausgegeben und nach dem Tode der Empfänger wieder eingesandt worden, bei dem Generalstabe der Armee (M. Nr. 10 b) aufbewahrt. Diese von Kanzelleihand geschriebenen Original-Exemplare, nach welchen wir unsern Text drucken, sind alle Potsdam, den 14. August 1748 datirt und mit dem kleinen königlichen Petschaft besiegelt, hinter welchem sich der eigenhändige Namenszug des Königs (Fch) befindet.
Die Feldmarschälle, die Generale und die General-Lieutenants bekamen beide Instructionen auf einmal, ohne Rücksicht auf ihre specielle Waffe; dagegen bekamen die General-Majors nur die Instruction für diejenige Waffe, zu der sie gehörten, und erst wenn sie die General-Lieutenants-Würde erreichten, auch die Instruction für die andere Waffe.
Zwar finden sich die beiden Lehrschriften vom 14. August 1748 in französischer Sprache im Geheimen Staats-Archive (F. 94. E), unter dem Briefwechsel des Königs mit dem Feldmarschall Keith; diese französische Abfassung scheint aber nicht die ursprüngliche des Verfassers, sondern eine zur Bequemlichkeit des Feldmarschalls Keith gemachte Uebersetzung aus dem Deutschen zu sein. Für diese Vermuthung spricht die ganze deutsche Haltung des Französischen in diesem Keithschen Exemplare, noch mehr aber der Umstand, dass die Stellen, welche aus den General-Principia in die beiden Instructionen aufgenommen worden, in dem französischen Keithschen Exemplare dem Inhalte nach zwar genau mit unserm französischen Texte der General-Principia stimmen, in der Sprache aber davon in so weit abweichen, als eine französische Uebersetzung, nach der deutschen Uebersetzung des Originals gemacht, von der Original-Fassung in den General-Principia abweichen musste. Die aus den General-Principia in die beiden Lehrschriften vom 14. August 1748 aufgenommenen Stellen sind die vierzehn Regeln, wie der Desertion vorzubeugen, Band XXVIII., S. 5 und 6 unserer Ausgabe.