<123>schafft; daher denn die Generale, so am meisten Ambition haben, immer darauf dringen werden, dass ihnen solche auf das baldigste vom Lande geliefert werden, damit man bald im Stande sei solche zu Soldaten zu machen. Es müssen ferner die Generale auch darauf sehen, dass die Capitains dasjenige Geld, so ihnen in den Winterquartieren zur Werbung ausgemacht wird, auch wirklich dazu anwenden, und soll während des Krieges nicht ein Mann aus des Königs Landen genommen werden.
Uebrigens soll keinem Generale erlaubt sein, kostbare Equipage mitzunehmen, und sollen keine silberne Services in der Armee statuiret werden.a
Betreffend die Equipage der Subalternen, so wird die deshalb bereits ergangene Ordre hierbei wiederholet.a wornach sich denn die Generale stricte richten müssen.
Berlin, den 23. Juli 1744.
Friderich.
a In der Ordre vom 15. August 1756 sagt der König : « Ferner will Ich, dass überhaupt und durchgehends verboten sein soll, dass niemand von den Officieren, er habe Namen wie er wolle, selbst die Generale davon nicht ausgenommen, das geringste an Silberzeug, auch nicht einmal einen silbernen Löffel, mit in die Campagne nehmen soll. » Siehe Denkwürdigkeiten für die Kriegskunst und Kriegsgeschichte, Berlin, 1819. Viertes Heft, S. 91.
a Das Reglement vor die Königl. Preussische Infanterie, vom 1. Juni 1743, sagt im Titel XXIV., Theil VIII., Wie viel Equipage die Officiers mit zu Felde nehmen sollen. Artikel IX., S. 360 : « Es soll kein Subaltern-Officier einen Wagen haben, und es wird ihm nur ein Packpferd und ein Reitpferd gut gethan. »