<16>sorgen und beitragen, dabei mit dahin sehen, dass die Regimenter allemal in gutem und completem Stande erhalten werden.

2.

Haben Seine Liebden wohl darauf zu sehen, damit bei solchem Corps die eingeführte gute Ordre beständig erhalten und den deshalb ergangenen Königlichen Reglements und Ordres exact nachgelebet werde, auch der Dienst in allen Stücken dergestalt geschehen und sich keiner von seinem Devoir relachiren müsse: wie denn auch eine gute Kriegs-Disciplin und scharfe Ordre beständig unterhalten werden soll. Insonderheit haben Seine Liebden

3.

Darauf zu sehen und jedesmal in Zeiten zu veranstalten, damit es diesem Corps d'armée an der benöthigten Subsistance nicht fehle und dass deshalb das erforderliche Brod, als auch die Fourage jedesmal hinlänglich herbeigeschaffet werde.

4.

Aus was für Regimentern dieses Corps bestehen und was für Generale bei solchem dienen sollen, imgleichen wie viel Ingenieurs und was für ein Train von Feld-Artillerie sowohl, als von schweren Geschützen dazu destiniret worden, ist Seiner Liebden bereits bekannt, allenfalls aber aus den hiebei liegenden Designationes mit mehrerm zu ersehen, und werden Seine Königliche Majestät alle zu diesem Corps d'armée destinirte hohe und niedere Officiere, wie auch Gemeine an Seine Liebden, als an den von Seiner Königlichen Majestät ihnen vorgesetzten commandirenden General-Feldmarschall, zu allem schuldigen Respect und Gehorsam verweisen.

5.

Welchergestalt das Corps verpfleget werden soll, solches werden Seine Liebden aus dem Deroselben hiernächst zu communicirenden Feld-Etat ersehen, über welchen Etat in allen und jeden Stücken gehalten werden muss. Es muss die Verpflegung aber