<18>durch freie Macht und Gewalt, annoch so viel an Artillerie nachkommen zu lassen, als Sie nöthig zu haben erachten.
9.
In allen Sachen, wo die Nothwendigkeit eine prompte Execution erfordert und wobei periculum in mora wäre, auctorisiren Seine Königliche Majestät mehrgedachte Seine Liebden, dass Sie bei dergleichen Umständen sofort pflichtmässig agiren können, ohne bei Höchstderoselben deshalb Anfrage zu thun; jedennoch muss solches gleich darauf Seiner Königlichen Majestät gemeldet werden.
10.
Wollen Seine Königliche Majestät, dass Seine Liebden mit Demselben eine beständige und genaue Correspondance unterhalten sollen, und haben Dieselben solche Dero Depeches nach der Schlesie zu senden und daraus solche, durch die daselbst von Station zu Station verlegten Officiere, an Seine Königliche Majestät bringen zu lassen; wie denn zwischen dem in der Schlesie unter Seiner Königlichen Majestät Commando stehenden Corps d'armée und unter dem, so unter Seiner Liebden Commando stehet, eine beständige Correspondance unterhalten werden soll.
11.
Ueber alles und jedes, was bei diesem Corps passiret und vorgenommen wird, muss ein ordentliches Diarium gehalten und solches Seiner Königlichen Majestät posttäglich eingeschicket werden, wie denn Höchstdieselben noch überdem Seiner Liebden Rapports, so oft als möglich ist, erwarten, auch Dieselben darauf dem Befinden nach mit Resolution versehen wollen.
12.
Die Jurisdiction bei diesem Corps d'armée in Civil- und Criminal-Sachen haben Seine Liebden nach Inhalt der preussischen Kriegs-Artikel, Ordonnanzien und Edicte dergestalt exerciren zu lassen, dass niemand sich darüber mit Fug zu beschweren Ursache habe.