<19>Wofern es in Criminal-Sachen gemeine Soldaten betrifft und bei der Sache summum periculum in mora ist, oder wenn andern zum Schrecken ein Exempel statuiret werden muss, so haben Seine Liebden durch ein Kriegs- oder Standrecht darüber sprechen, das Urtheil aber, sonder Seiner Königlichen Majestät Confirmation darüber einzuholen, zur Execution bringen zu lassen und davon nachhero zu berichten.

Wenn aber die Sache Ober-Officiere anbetrifft und das Decisum davon das Leben, die Ehre oder Cassation angehen dürfte, da muss solche gehörig untersuchet und, bevor wider solche etwas verhänget wird, davon an Seine Königliche Majestät berichtet werden.

Was sonst in dieser Instruction nicht express angeführet worden, zu Seiner Königlichen Majestät Dienst und Interesse nöthig ist, solches überlassen Höchstdieselben mehrerwähnter Seiner Liebden Prudence und bekannten Kriegserfahrenheit, und setzen in Deroselben das vollkommenste Vertrauen, Sie werden bei diesem anvertrauten Commando alles dasjenige bestens in Acht nehmen, was die Gloire Seiner Königlichen Majestät Waffen und die Conservation Dero Armee erfordern wird; zweifeln auch übrigens nicht, es werdden Seine Liebden nach Befinden alles mit der bei Dero unterhabendem Corps d'armée befindlichen Generalität fleissig concertiren, zugleich auch alles dasjenige, so zu Unterhaltung guter Einigkeit zwischen ihnen dienen kann, gerne beitragen.

Signatum Berlin, den 12. Februar 1741.

(L. S.)Frch.