<275>Es müssen tüchtige und gute Leute, so den Dienst verstehen und bei den Gemeinen sich in Respect zu erhalten wissen, zu Unter-Officieren genommen werden.
Das Anrufen der Posten des Nachts, so bishero negligiret und nur wie gewöhnlich von acht bis zehn Uhr des Abends geschehen, soll künftighin die ganze Nacht durch alle Viertelstunden bis zu Tage geschehen.
Wenn ein gemeiner Cuirassier, Dragoner oder Husar im Dienst das geringste versieht und den ihm gegebenen Befehl nicht gehörig und auf das genaueste executiret, so muss er brav mit Stockschlägen bestraft werden.
Wegen der Desertion muss alle mögliche Precaution genommen werden, und wenn ein Kerl aus Negligence der Officiere und Unter-Officiere desertiret und wegkommet, müssen diese dafür repondiren.
Von dem Commandeur an bis zum geringsten Reiter soll sich keiner unterstehen, den Bürgern in der Garnison die geringste Ueberlast zu thun. Wenn ein Officier oder Unter-Officier dagegen handelt, so soll er gleich arretiret und zur Strafe gezogen werden; die Gemeinen aber, so dergleichen vornehmen, müssen brav mit Stockschlägen bestraft werden.
Wenn die Regimenter gegen die Bürger zu klagen haben, so muss man die Klage bei dem regierenden Bürgermeister anbringen, der solche auf bürgerlicher Seite untersuchen und nach Befinden der Sache die Bürger bestrafen wird.
II. VON DER DISCIPLIN UND MANNSZUCHT DER GEMEINEN.
Die Disciplin muss in allen Stücken nach der im achten Theile des Reglements, Tit. IV., ertheilten Vorschrift auf das genaueste beobachtet werden. Derjenige Unter-Officier oder Gemeine, so dagegen handelt, muss nach Beschaffenheit des Fehlers hart bestraft werden.
Sollte der gemeine Mann raisonniren, es sei in oder ausser