<283>am meisten sowohl hierauf, als auch auf Erlernung der vorhin angeführten, einem Officiere zu erlernen unentbehrlichen Wissenschaften befleissiget haben.a Diejenigen, deren Application gut ist, die die wahre Ambition besitzen noch Generale zu werden, haben sich alsdann Gnadenbezeigungen und Avancement zu versprechen. Im übrigen declariren Seine Königliche Majestät hiebei, dass es bei dem Avancement in der Tour bis inclusive zum Oberst-Lieutenant bleiben soll, wofern nicht hin und wieder Officiere durch ihre üble Conduite Ursache geben, oder andere Fehler Schuld daran, dass ihnen jüngere vorgezogen werden.

Kein Chef oder Commandeur eines Regiments muss einem Officiere länger als auf einen Tag Urlaub geben, sondern es muss wegen eines längern Urlaubes erst bei Seiner Königlichen Majestät angefraget werden. Sind aber die Commissaires-Inspecteursb in den Provinzen, so können selbige für sich den Officieren auf drei bis vier Tage Urlaub geben.

V. VON DER ÖKONOMIE.

Die Regimenter, so keine Beurlaubte berechnen, müssen selbst werben und die Anzahl der Ausländer, so wie ihnen solche durch die Commissaires-Inspecteurs bekannt gemacht und complet gegeben worden ist, beständig complet halten; auch müssen sie in Zukunft keinen Recruten unter fünf, und keinen über acht Zoll zu Cuirassieren, Dragonern oder Husaren anwerben, auch nicht mehr als zwölf Thaler Werbegeld für einen Mann bezahlen. Es muss hauptsächlich bei solcher Werbung darauf gesehen wer-


a Was der König hier von der wissenschaftlichen Bildung seiner Officiere sagt. ist. zum Theil wörtlich, wieder aufgenommen in den Anhang zu dem Reglement, gegeben (Potsdam, den 1. October) 1779, wo auch, von Seite 70 an, von den Militair-Akademien in Wesel. Magdeburg, Berlin, Stettin und Königsberg die Rede ist, in welchen die von den Regimentern dahin geschickten Officiere in den Monaten November, December, Januar und Februar die Forti-fication und Geographie gründlich lernen sollten.

b Der König hat die Armee den 9. Februar 1763 in Inspectionen eingetheilt. Siehe Bd. VI., S. 104.