<284>den, dass man gesetzte und gute Leute zu Recruten bekomme, die mit Pferden umzugehen wissen.
Auch werden jährlich per Regiment drei Mann nicht unter acht Zoll an die Garde du Corps abgegeben.
Die Regimenter, so Beurlaubte berechnen, bekommen den Abgang der Ausländer durch die grosse Werbung ersetzt, so Seine Königliche Majestät thun lassen.
Aus den Cantons sollen eigenmächtig keine Leute ohne Seiner Königlichen Majestät expresse Permission genommen werden, und ist die vorgeschriebene Regel, worauf die Commissaires-Inspecteurs zu hallen haben, dass, wenn ein beurlaubtes Landeskind stirbt, oder ein Kerl bei dem Regimente lahm oder invalide wird, von solchen abgegangenen Leuten alle Jahre, Ende Februar, eine Liste an Seine Königliche Majestät eingeschickt weide, welcher Abgang den Regimentern, um die gesetzte Anzahl der Landeskinder complet zu haben, wie durch die Commissaires-Inspecteurs solche festgesetzt sind, nämlich
per Compagnie Cuirassiere | 42 Inländer | inclusive der Ueber-Completen. |
30 Ausländera | ||
per Escadron Dragoner | 84 Inländer | |
60 Ausländera | ||
per Escadron Husaren | 60 Inländer | |
42 Ausländer |
vermöge einer desfalls von Seiner Königlichen Majestät zu ertheilenden Ordre durch Cantonnisten ersetzet werden wird; worüber alsdann die Landräthe auch Ordre erhalten werden, dass sie solche Leute an die Regimenter verabfolgen lassen sollen.
Es befehlen aber auch Seine Königliche Majestät auf das schärfste und bei viermonatlichem Arrest, dass kein Ausländer eigenmächtigerweise verabschiedet werden soll, sondern wenn grosse Ausländer zu den Regimentern geschickt werden, so soll alsdann eine Liste von solcher Anzahl kleiner Leute an Seine Königliche Majestät eingesandt werden, und werden alsdann die Regimenter Ordre erhalten, wohin solche Leute zu verwenden sein werden. Die kleinen Ausländer, so unter fünf Zoll sind,
a Siehe oben, S. 119 und 120.