<286>sation verboten, keine falsche Listen von den Regimentern an Seine Königliche Majestät einzusenden, sondern der Commandeur, so dergleichen Listen einschicket, muss sie vorher genau examiniren, ob alles seine Richtigkeit hat, widrigen Falls selbiger sogleich ins Kriegsrecht gezogen und aufs schärfste bestrafet werden soll.
Da Seine Königliche Majestät auch wahrgenommen haben, dass, anstatt seit vorigem Frieden Officiere zu formiren (als seit welcher Zeit ihnen dieWirthschaft der Escadrons überlassen ist), sie fast nichts als Kriegsräthe und Beamten bei den Regimentern gehabt, die statt der gehörigen Application und Eifers zum Dienst, so Seine Königliche Majestät von ihnen fordern, nichts als Verstand von Kornpreisen und aufzukaufendem Hafer, Heu und Stroh gehabt, so haben Seine Königliche Majestät solche Oekonomie den Regimentern gänzlich abgenommen, damit die Officiere durch dergleichen Distractions nicht vom Dienst abgehalten werden. Wegen der Ordnung bei den Regimentern werden Seine Königliche Majestät keine Kurzweile verstehen und solche vornehmlich von dem Commissaire-Inspecteur und den Commandeurs der Regimenter fordern. Sollte der Commandeur vom Regiment sein Devoir nicht thun, so werden Seine Königliche Majestät selbigen sogleich auf dem Exercir-Platze vom Regiment wegschicken und einen andern tüchtigeren an seine Stelle setzen, der die Ordres mit grösserer Exactitude und Accuratesse befolget.
Seine Königliche Majestät befehlen, dass das Tuch zu den Montirungen, Gewehr, Sattel-, Reit- und Lederzeug für die Augmentation der Regimenter, wenn Seine Königliche Majestät selbige auf den Kriegsfuss setzen wollen, welches Tuch, Gewehr und Lederzeug, u. s. w., durch den Obersten von Wartenberg,a
- für die magdeburgischen Regimenter in Magdeburg,
- für die märkischen und neumärkischen Regimenter in Berlin,
- für die pommerschen Regimenter in Stettin,
- für die schlesischen Regimenter in Breslau und
- für die preussischen Regimenter in Königsberg,
alles in Vorrath angeschafft werden wird, in gutem Stande ge-
a Siehe Bd. VI., S. 103 und 104.