<296>am meisten auf die Erlernung der Fortification,a Geographie, Sprachen und Kenntniss der Länder beflissen haben. Diejenigen, deren Application und Conduite gut ist, die die wahre Ambition besitzen noch General-Feldmarschälle und commandirende Generale zu werden, haben sich alsdann Gnadenbezeigungen und Avancements zu versprechen. Im übrigen declariren Seine Königliche Majestät hiebei, dass es bei dem Avancement in der Tour bis inclusive zum Oberst-Lieutenant bleiben soll, wofern nicht hin und wieder Officiere durch ihre üble Conduite und andere Fehler Ursache geben, dass ihnen andere vorgezogen werden.
V. VON DER ÖKONOMIE.
1. Bleibt selbige laut des Reglements.
2. Die Regimenter, so keine Beurlaubte berechnen, müssen selbst werben und die Anzahl der Ausländer, so wie ihnen solche durch die Inspecteurs-Commissaires bekannt gemacht werden und complet gegeben, beständig erhalten, künftig keine Recruten unter sechs Zoll anwerben und nicht mehr als zwölf Thaler Handgeld für einen Recruten geben; auch werden jährlich drei Mann per Regiment, nicht unter, wohl aber über neun Zoll, zur Garde abgegeben.
Die Regimenter, so Beurlaubte berechnen, bekommen den Abgang der Ausländer durch die grosse Werbung ersetzt, die Seine Königliche Majestät thun lassen.
Aus den Cantons sollen eigenmächtigerweise keine Leute ohne Seiner Königlichen Majestät expresse Permission genommen werden, und ist die vorgeschriebene Regel, worauf die Commissaires-Inspecteurs zu halten haben, dass, wenn ein beurlaubtes Landeskind stirbt oder dass ein Kerl lahm und invalide beim Regiment wird, von solchen abgegangenen Leuten alle Jahre, Ende Februar, eine Liste an Seine Königliche Majestät eingeschicket werde, welcher Abgang dem Regimente, um die gesetzte Anzahl Landeskinder complet zu haben, wie es die Inspecteurs-Commissaires festgesetzet haben, nämlich per Musketier-Compagnie ein
a Siehe Bd. XXIX. S. 67.