<321>entzwei, solches gleich wieder von ihnen repariret und in brauchbaren Stand gesetzt werden könne. Der commandirende Officier von der Artillerie muss alle Tage eine accurate Liste an den Gouverneur oder commandirenden General von seiner sämmtlichen Munition angeben, vom Abgang und Bestand, so wie auch von seinem Geschütze, was den vorigen Tag verbraucht worden und was noch an Vorrath bleibt, damit der Gouverneur oder commandirende General wisse, wie es sowohl mit seinem Geschütze als sämmtlicher Art von Munition stehe.
Diese ganze Instruction für die Artillerie werden die Commandeurs der Bataillons und Stabs-Officiere sich alle Mühe geben, ihren Capitains beizubringen, welches die Generalregeln, so zum Feld- und Belagerungskrieg nöthig, damit der eine nicht sagt, wir wollen es so und der andere auf eine andere Art machen; sondern es muss alles nach der Instruction, worin Seine Königliche Majestät die rechten General-Principia vorgeschrieben und festgesetzt, befolgt werden. Den Officieren von der Artillerie, so in die Festungen destiniret sind, kann, was zur Belagerung gehöret, aus dieser Instruction gegeben werden; die ganze Instruction aber muss nicht aus der Commandeurs der Bataillons ihren Händen kommen.
Die sechs Bataillons Feld-Artilleriea müssen sowohl die Bombardiere als Kanoniere sehr üben, dass sie accurat weifen, zielen und schiessen können, wie es sich gehöret, und alles wissen und machen, wozu sie bei der Artillerie gebraucht werden.
Seiner Königlichen Majestät Gesinnung ist, dass, da von diesen sechs Bataillons Feld-Artillerie vier Bataillons zu nichts anderm als zu Handlangern im Felde gebraucht werden können, da nur kaum ein Viertel Artilleristen des ganzen Corps zum Zielen gebraucht wird, wenn von solchen welche abgehen, todtgeschossen werden oder sterben, immer von den andern vier Bataillons, da solche im Frieden eben so exerciret und angelernet, um den Abgang zu ersetzen, wieder eingestellet und dafür wiederum Recruten in den Platz bei den vier Bataillons kommen, so dann mit Handlangerdiensten anlangen. Es ist dahero höchst nöthig, dass alle sechs Bataillons gut und egal exerciret seien,
a Siehe Band IV., S. 6, und Band VI., S. 109.