<68>negligiren eine Schildwache auf den Thurm zu setzen, um vor allem Ueberfalle sicher zu sein.
22.
Ein Corps Husaren, das auf Commando stehet, muss allemal in drei Theile eingetheilet werden, nämlich der eine Theil zur Feldwache, der zweite Theil zum Piquet und der dritte Theil muss sich ausruhen. Derjenige Theil, so sich ausruhet, kann die Pferde absatteln; jedoch wenn sie vom Feinde was zu besorgen haben, so müssen solche Pferde des Nachts allemal gesattelt sein.
23.
Von dieser Instruction soll der Oberst des Regiments allen Officieren seines Regiments eine Abschrift geben, auf dass ein jeder wisse was er zu thun hat, und dass sich keiner von ihnen mit der Unwissenheit entschuldigen könne. Ueberdies aber sollen die Commandeurs und Stabs-Officiere des Regiments, so oft ein Commando oder Patrouille commandiret wird, die Officiere wohl instruiren, was sie dabei zu thun haben, und ihnen alles zum schärfsten imprimiren.
Da auch Seine Königliche Majestät schon im vorigen Jahre den Husaren-Regimentern eine Instruction gegeben haben, wie sie sich gegen den Feind verhalten sollen,a so wird solche hierdurch in allen Stücken wiederholet, und soll der Commandeur
a Siehe (Frau von Blumenthal) Lebensbeschreibung Hans Joachims von Zielen. Berlin, 1805. Dritte Auflage, Theil I., S. 74 und 75. Es hat uns, auch durch einen Aufruf in der hiesigen Militair-Litteratur-Zeitung, nicht gelingen wollen, zu näherer Kenntniss dieser Instruction für den Husarendienst, vom Jahre 1741, zu gelangen. Dagegen verdanken wir dem verstorbenen Herrn Grafen von Zieten auf Wustrau eine, in dem Hauptquartier Selowitz, den 21. März 1742, von dem Könige unterzeichnete Disposition, wie ein Husaren-Regiment und Escadron formiret werden soll, fünf weitläuflig geschriebene Folio-Seiten. Diese bisher unbekannte Disposition, aus dem Nachlasse des berühmten Husarenführers, ist aber nur ein ganz gewöhnliches Reglement der elementarsten Art und hat mit unserer Instruction für die Husaren- Officiere von demselben Tage keine Verwandtschaft.
Wäre die Instruction vom 26. März 1741, welche wir oben, Seite 34-36, gegeben haben, nicht so bestimmt Instruction für die Cavallerie und für die Dragoner betitelt, so würde ihr Inhalt uns veranlassen, sie für die im Texte erwähnte Schrift zu halten.