INSTRUCTION FÜR DES GENERAL-FELDMARSCHALLS FÜRSTEN VON ANHALT LIEBDEN, WEGEN DES DEROSELBEN AUFGETRAGENEN COMMANDO'S IN OBER-SCHLESIEN.
1.
Ertheilen Seine Königliche Majestät des General-Feldmarschalls Fürsten von Anhalt Liebden hierdurch Vollmacht und Plein-pouvoir, mit den Truppen, welche Dieselben in Ober-Schlesien unter Dero Commando bekommen, alle Mouvements zu thun, und zwar sonder bei Seiner Königlichen Majestät deshalb vorhero anzufragen, wie Sie solches am erspriesslichsten finden, um den Feind zu verhindern, dass solcher weder in Ober-Schlesien, am allerwenigsten aber in Nieder-Schlesien eindringen könne.
2.
Von den Truppen, welche des Fürsten Liebden in Ober-Schlesien zu commandiren bekommen, stehen
- in Ratibor, die zwei Bataillons Du Moulin,
- in Jägerndorf, die zwei Bataillons Selchow,
- in Troppau, die zwei Bataillons Münchow,
- in Oppeln, die zwei Grenadier-Compagnien,
- in Krappitz, die zwei Grenadier-Compagnien,