VI. INSTRUCTION FÜR DIE CAVALLERIE FÜR DEN FALL EINER BATAILLE.[Titelblatt]
<54><55>INSTRUCTION FÜR DIE CAVALLERIE FÜR DEN FALL EINER BATAILLE.
Selowitz, den 17. März 1742
Mein lieber etc.
Ich habe Euch hierdurch nachstehende Instruction ertheilen wollen, wie Euer unterhabendes Regiment sich bei einer etwa vorstehenden Bataille verhalten soll, und zwar :
1.
Wenn der Feind angegriffen wird, so wird ein Flügel von der Armee den Angriff thun; wenn solcher nun geschiehet, so soll es etwas schräge geschehen, dergestalt, dass dasjenige Regiment, so auf dem Flügel stehet, in etwas eher attaquiret als das neben ihm stehende Regiment, und so ferner die andern, so nachstehen; jedoch muss solches fast ohnvermerkt sein und so, dass die Regimenter sehr kurz auf einander attaquiren.57-a
2.
Sobald befohlen wird, dass die Cavallerie avanciren soll, so muss sie gleich in Trab fallen; wenn sie aber ohngefähr hundert Schritt von den feindlichen Escadrons sind, alsdann sollen sie, gut geschlossen, die Pferde aus vollem Halse hereinjagen und so einbauen.
3.
<56>Die Commandeurs der Escadrons und die Rittmeister müssen vor allen Dingen wohl Acht haben, dass, wenn sie die feindlichen Escadrons poussiret haben, sie sich gleich wieder formiren und schliessen, welches sie auch den Gemeinen, sowohl Reitern als Dragonern, vorher wohl einprägen müssen, und alsdann allererst müssen sie das zweite Treffen vom Feinde attaquiren, wie denn den Reitern und Dragonern sehr wohl imprimiret werden muss, dass sie nicht einzeln den Feind verfolgen sollen.
4.
Wenn es etwa geschähe, dass eine Escadron aus dem ersten Treffen poussiret würde, so erfordert es die Schuldigkeit der gesammten Officiere, dass sie suchen solche Escadron hinter dem zweiten Treffen zu ralliiren und, nachdem die Escadron hinter dem zweiten Treffen formiret ist, solche wieder an den Feind heran zu bringen.
5.
Diejenigen Escadrons, so zum nächsten an der feindlichen Infanterie attaquiren, müssen, sofern sie die Cavallerie von der Infanterie separiret und weggeschlagen haben, nachher suchen die feindliche Infanterie in die Flanke zu bekommen und in solche einzubauen.
6.
Das zweite Treffen muss sehr wohl auf die Lücken von dem ersten gerichtet stehen, und müssen die Officiere vom zweiten Treffen, wofern Escadrons vom ersten Treffen poussiret werden, die feindlichen Escadrons, so durchgedrungen sind, attaquiren, sich mit solchen wohl mehren und sie so nieder zurückschlagen. Ueberhaupt soll die ganze Aufmerksamkeit und Attention der Officiere dahin gehen, dass sie mit einer grossen Gewalt den Feind attaquiren und dass, wenn sie attaquiret haben, sie allemal ihre Leute wohl wieder zusammenschliessen.
<57>7.
Der Commandeur des Regiments soll allen seinen Officieren eine Abschrift von dieser General-Disposition geben, wie denn auch alles dieses den Gemeinen, Reitern sowohl als Dragonern, wohl imprimiret werden muss.
8.
Die Commandeurs der Escadrons sollen dafür responsable sein, dass kein Reiter oder Dragoner währender Bataille weder den Carabiner noch die Pistolen gebrauchet, sondern dass solche nur allein mit dem Degen in der Faust agiren, weshalb den Reitern und Dragonern wohl imprimiret und beigebracht werden muss, dass, so lange sie die Carabiner und Pistolen noch geladen haben, solche ihnen noch immer zu gute bleiben.
9.
Uebrigens, wenn sich die Armee vor dem Feinde formiren muss, so ist allen Commandeurs von den Escadrons bekannt, wie alles darauf ankommt, dass sie sich geschwinde formiren; also sollen die Commandeurs und Officiere dahin sehen, dass die Züge der Escadrons, dicht und zusammen, hurtig auf dem Orte, der ihnen angewiesen werden wird, aufmarschiren. Wenn die wirkliche Disposition der Bataille gemacht werden wird, so wird alsdann zugleich befohlen werden, wie viel Schritt Distance zwischen den Escadrons sein sollen; alsdann die Generale bei ihren Brigaden, die Commandeurs der Regimenter jeder bei seinem Regimente und die Rittmeister bei ihren Escadrons wohl darauf sehen sollen, dass solche Distances so geschwinde und hurtig, auch so exact als es in solchen Gelegenheiten nur immer sein kann, genommen werden.
Ihr sollet alles Vorstehende den Officieren des Regiments sehr wohl imprimiren, damit ein jeder wisse, was er zu thun hat, und sie sämmtlich ihr Devoir, wie rechtschaffene und ehrliebende Officiere, gebührend thun müssen. Ich bin, etc.
57-a Siehe Bd. XXVIII., S. 83 und 84.