VII. INSTRUCTION FÜR DIE OBERSTEN UND SÄMMTLICHE OFFICIERE VON DEN REGIMENTERN HUSAREN.[Titelblatt]
<60><61>INSTRUCTION FÜR DIE OBERSTEN UND SÄMMTLICHE OFFICIERE VON DEN REGIMENTERN HUSAREN.
1.
Die Obersten und Commandeurs der Regimenter Husaren, auch sämmtliche Stabs-Officiere sollen sich alle Mühe geben, ihr Regiment in der besten Ordnung zu erhalten, auf dass ihre Leute gut reiten lernen, geschwinde und hurtig satteln und gut mit dem Säbel umgehen.
2.
Die Officiere des Regiments sollen die Leute von ihrem Regimente so gut dressiren, als wie die Dragoner-Regimenter, auch ihre Leute allemal dazu anhalten, dass sie die mehreste Zeit wohl geschlossen und mit dem Säbel in der Faust attaquiren.
3.
Bei allen Husaren-Regimentern muss den Officieren scharf imprimiret werden, dass, wenn sie commandiret sind, sie bei Cassation keine Leute von ihren Commando's weglassen, sondern solche alle zusammenhalten.
4.
Wenn das Regiment auf feindliche Husaren stösset, können sie per Escadron höchstens einen Zug schwärmen lassen; die<62>weil aber überhaupt aus allem dem Husaren-Schiessen nichts wird, so müssen diese Regimenter den Feind, wofern er schwächer ist wie sie, wohl geschlossen, mit dem Säbel in der Faust attaquiren und vor sich wegjagen.
5.
Wenn ein Oberst von den Husaren commandiret wird auf des Feindes Mouvement Acht zu geben, so muss er den Ort, wohin er commandiret wird, sehr wohl observiren und sich, so viel möglich, jedesmal solchergestalt setzen, dass er ein gutes Défilé vor sich habe, wornächst er von jeder Seite seines Postens einen Officier mit dreissig, fünfzig oder auch hundert Mann, nachdem nämlich die Umstände sind, commandiret; vor dem Défilé muss er gleichfalls einen Posten haben. Von solchen drei Posten aber muss er vorwärts gegen den Feind zu eine Feldwache halten lassen, so wie der beikommende Riss ohngefähr zeiget.64-a In die nächsten Dörfer, da man an den Feind heran kann, muss Morgens und Abends patrouilliret werden, um Nachricht einzuziehen.
Wenn Patrouillen bei Tage gehen, so müssen die dabei commandirten Officiere suchen allemal, so viel es sich thun lässet, durch Wälder oder Gründe ihren Marsch so zu masquiren, dass der Feind die Patrouillen nicht gewahr werden kann. In währendem Marschiren müssen sie einen oder zwei der geschicktesten Husaren, so sie bei sich haben, auf die nächsten Höhen reiten lassen, oder auch kleine Patrouillen seitwärts schicken, auf dass sie von weilen sehen können, was an sie kommt, auf dass die Patrouillen auf solche Art sicher und ungehindert nach dem Orte reiten können, wohin sie commandiret worden.
6.
Es muss ein Officier von den Husaren vor allen Dingen nicht nur das Land, worin er ist, sehr wohl kennen, sondern auch immer zwei ä drei Wege wissen, die an den Ort hinbringen, dahin er commandiret wird. Wenn ein solcher Officier enge Défilés passiren muss, so soll er, wenn er über solche Défilés wieder zurück muss, an solchem Orte ein Commando zurücklassen, damit er <63>auf seinem Rückmarsche solche sicher passiren könne, oder auch, wenn derselbe von dem Feinde poussiret würde, er seine Retraite daselbst gewiss habe.
7.
Wenn ein Officier recognosciren reitet, so ist der Zweck, um eigentlich zu erfahren, was der Feind vorhat, oder auch von gewissen Umständen Nachrichten einzuziehen, welche der commandirende General von der Armee gründlich zu wissen benöthigt ist; also muss derjenige Officier von den Husaren, welcher deswegen, oder um zu patrouilliren ausgeschicket wird, sich niemalen mit dem Feinde einlassen, es sei denn dass der Feind viel schwächer wäre wie er, und dass er gewiss ist, gute Beute oder Gefangene zu kriegen. Es ist demnach eine schlechte Bravour, wenn ein Officier in dergleichen Gelegenheiten sich schlagen will; vielmehr erfordert sein Dienst, dass ein Officier von den Husaren in solchen Gelegenheiten vorsichtig und bedacht sein muss, dass, wofern ihm der Feind nahe auf dem Halse ist, er seine Retraite durch den nächstgelegenen Wald oder durch andere ihm sonst bekannte Wege nehme, um sich zu seinem Haupt-Corps hinzuziehen.
8.
Wenn ein Officier von den Husaren auf Partie commandiret wird, oder aber ihm eine Expedition aufgetragen wird um den Feind an einem Orte zu überfallen, so muss er zuvörderst sich die Gegend des Orts, wohin er seine Partie thun soll, sehr wohl bekannt machen, zu welchem Ende er sich bemühen wird, Schäfer, oder auch, wo es möglich, Jäger mit sich zu nehmen, welchen solche Oerter und Gegenden bekannt sind, um sich desto besser dadurch zu helfen; hiernächst muss er suchen sehr gute und gewisse Nachrichten einzuziehen von der Stärke des Feindes, welchen er zu attaquiren hat, ob er alerte auf seinem Posten sei, wie er seinen Posten ausgesetzet hat, ob Oerter sind, da man solchen coupiren kann, wie stark die feindlichen detachirten Posten sind, und überhaupt alles dasjenige, was hiermit einigen Rapport haben kann.
<64>9.
Hierauf muss der Officier, so die Partie commandiret, seine Disposition wohl machen, dass er zuvörderst und vornehmlich auf die Sicherheit seines Marsches bedacht sei und durch Aussetzung einiger Posten an Defiles, so er zu passiren hat, seinen Rückmarsch versichere; so muss ein solcher Officier wohl judiciren, von was für einem Orte der Feind, den er überfallen will, Succurs bekommen könnte, auf dass er solchen abschneiden kann.
10.
Ein Officier, der solche Entreprise vorhat, muss sehr verschwiegen damit sein, damit der Feind keine Nachricht davon bekommen kann, und weil das Geheimniss hierbei höchst nöthig ist, so müssen dergleichen Expeditions auf solche Art angefangen werden, dass das Commando, das dazu gebraucht werden soll, des Abends nach dem Sonnenuntergänge zusammenkommen, alsdann der Marsch in aller Stille fortgesetzt werden muss, ohne dass den Burschen erlaubet sei Taback zu rauchen. Wenn dem Commando dann auf dem Marsche Leute begegnen, so müssen solche ohne Unterschied arretiret werden, damit der Feind nicht avertiret werden könne.
11.
Weil sich auch öfters trifft, dass zu dergleichen Expeditions Commando's von zwei oder drei Oertern zugleich ausgehen, um den Feind zu umzingeln, so müssen die Officiere, so dazu gebraucht werden, ihre Uhren auf einerlei Glocke gestellet haben und sehr wohl die Stunde observiren, um sich zu solcher Zeit an dem bestimmten Orte einzufinden. Wofern der Marsch weit ist, so können die Officiere die Pferde eine Viertelstunde abfüttern lassen, dabei aber doch wohl zu merken ist, dass dadurch an der Hauptsache nichts verabsäumt werden muss.
12.
Wenn die Commando's gegen den Ort, der überfallen wer<65>den soll, kommen, so müssen gleich einige Escadrons gegen die Oerter marschiren, da der Succurs herkommen könnte, und sich hinter ein Défilé postiren, so dass der Succurs dadurch abgeschnitten werde.
13.
Die beste Zeit den Angriff zu thun ist eine Viertelstunde vor der Dämmerung; jedoch muss allemal etwas von dem Corps zurückbleiben, so den Rückhalt machet, wenn wider alles Vermuthen diejenigen, so attaquiret, repoussiret würden.
14.
Von dergleichen Husaren-Commando's müssen die Officiere allemal einige Leute auswählen, welche in der Zeit, da die andern attaquiren, nichts weiter zu thun haben, als dass sie die gemachte Beule, so viel immer möglich, zu sich nehmen und damit weiter voraus nach dem Quartier zu eilen. Dergleichen Ueberfall muss allemal in der Geschwindigkeit geschehen, auf dass der feindliche Succurs nicht Zeit habe, den gefassten Anschlag zu vernichten.
15.
Wenn alsdann auch der Coup geschehen ist, so muss der Officier, wenn er zuvor alle seine Commando's wieder zusammengezogen, seinen Weg eilend, sonder Anstand, zurücknehmen.
16.
Wenn die Bagage vom Feinde oder sonst einige Convois attaquiret werden sollten, so muss derjenige Officier, der dazu commandiret ist, gründliche Nachricht einziehen, von wo die Convois herkommen und welchen Weg sie nehmen müssen. Wenn solches nun Oerter sind, wo Défilés zu passiren, so muss das Commando allemal die Nacht vorhero, ehe die Convois ankommen, sich nächst dem Défilé; in einem Walde oder Dorfe embusquiren und verdecken, sich auch so stille wie möglich halten, damit der Feind nichts davon erfahre, alsdann die Convois an<66>fänglich friedlich durchzulassen sind, so dass ohngefähr die Hälfte davon durchpassire; inzwischen der Officier die Disposition vorhin dergestalt gemacht haben muss, dass ein Theil seines Commando's geschlossen, mit dem Säbel in der Faust, zum Rückhalte diene, der andere Theil des Commando's aber, mit dem Säbel, Pistolen oder Carabiner, wie sie wollen, die Bedeckung, so der Feind dem Convoi gegeben, attaquire, der dritte Theil aber nichts anders zu thun habe, als die Wagen, Pulverkarren, Pferde, oder was da ist, wegzufahren und damit den Weg voraus nach Hause zu nehmen. Wofern es nicht wohl angehet, dass sie ganze Wagen wegführen können, so müssen sie die Stränge von den Pferden abschneiden, die Pferde fortführen, die Wagen aber zerbrechen oder entzwei schlagen, um sie dem Feinde unbrauchbar zu machen, aber auch alsdann die, so attaquiret haben, sich zurückziehen und in ihrem Rückmärsche diejenigen bedecken müssen, welche die Beute gemacht haben.
Es muss kein Officier von den Husaren jemalen den Feind zu weit verfolgen, indem man allemal gewiss glauben muss, dass der Feind allemal einen Rückhalt hat, wodurch er stärker werden kann als wie diejenigen, so ihn verfolgen; sodann werden auch durch ein hitziges Verfolgen des Feindes die Pferde müde und aus dem Athem gejagt und können also leicht von des Feindes seinem Rückhalle, welcher frische Pferde hat, eingeholet und die Leute sodann zu nichte gehauen werden.
18.
Aus Vorstehendem allem kann ein Oberst oder ein Officier von den Husaren ersehen, wie höchst nöthig es ist, dass sie sich das Land, worin der Krieg geführet wird, möglichstermassen bekannt machen, wozu sie leicht gelangen können, wenn sie sich gute Landkarten anschaffen, fleissig kundschaften, auch Schlächter. Verwalter, Schulzen, Jäger, Schäfer, etc., welche die Wege kennen, zu bekommen suchen, auch oft und fleissig von allen Seiten und um sich herum patrouilliren.
Ueberdem können die Officiere von den Husaren hieraus be<67>greifen, dass es bei ihnen nicht allemal auf eine unbesonnene Bravour ankommt, sondern vielmals eine gute Ueberlegung nöthig ist, und dass sie eine gute Disposition machen, wobei es auf Accuratesse hauptsächlich und Wachsamkeit in ihren Feldwachen, Patrouillen und Ronden und sonsten im Dienste ankommt, desgleichen auf eine beständige Vorsichtigkeit ihren Rücken frei zu haben, indem, ob sie gleich attaquiren sollen, sie dennoch allemal auf die Sicherheit ihres Rückweges zu denken haben.
19.
Ueber dieses werden die Officiere von den Husaren sehen, wie viel dem Dienste daran gelegen, dass die Husarenpferde in gutem Stande sind, damit, es komme zum Attaquiren oder zum Ausreissen, sie von ihren Pferden gute Dienste haben können; derowegen die Officiere weit mehrere und bessere Obacht als bisher geschehen, auf die Conservation der Pferde haben müssen, wie sie denn auch die gemeinen Husaren von dem heftigen Brandweinsaufen abhalten und dagegen zu besserer Wartung ihrer Pferde anhalten sollen.
20.
Diejenigen Officiere von den Husaren, welche dann am meisten Ambition haben, müssen dahin bedacht sein dem Feinde allen Tort, so sie nur können, anzuthun. Wofern nun Officiere sind, welche dergleichen Projecte gemacht haben, so sollen sie solche Seiner Königlichen Majestät melden, welche, wenn sie thunlich solche finden, ihnen alsdann die Execution davon auftragen werden.
21.
Sonsten ist eine General-Regel, dass, wenn die Husaren Feldwachen halten, alsdann die Wachen oder Corps de garde allemal in Gründen, oder, so viel möglich ist, an einem bedeckten Orte stehen müssen, die Posten auf Anhöhen oder Bergen, oder auf den Landstrassen und an solchen Oertern, da sie weit um sich sehen können.
Wenn Husaren in Dörfern stehen, so müssen sie niemals <68>negligiren eine Schildwache auf den Thurm zu setzen, um vor allem Ueberfalle sicher zu sein.
22.
Ein Corps Husaren, das auf Commando stehet, muss allemal in drei Theile eingetheilet werden, nämlich der eine Theil zur Feldwache, der zweite Theil zum Piquet und der dritte Theil muss sich ausruhen. Derjenige Theil, so sich ausruhet, kann die Pferde absatteln; jedoch wenn sie vom Feinde was zu besorgen haben, so müssen solche Pferde des Nachts allemal gesattelt sein.
23.
Von dieser Instruction soll der Oberst des Regiments allen Officieren seines Regiments eine Abschrift geben, auf dass ein jeder wisse was er zu thun hat, und dass sich keiner von ihnen mit der Unwissenheit entschuldigen könne. Ueberdies aber sollen die Commandeurs und Stabs-Officiere des Regiments, so oft ein Commando oder Patrouille commandiret wird, die Officiere wohl instruiren, was sie dabei zu thun haben, und ihnen alles zum schärfsten imprimiren.
Da auch Seine Königliche Majestät schon im vorigen Jahre den Husaren-Regimentern eine Instruction gegeben haben, wie sie sich gegen den Feind verhalten sollen,72-a so wird solche hierdurch in allen Stücken wiederholet, und soll der Commandeur <69>des Regiments selbige allen Officieren von neuem publiciren und wohl bekannt machen.
24.
Im übrigen, so befehlen Seine Majestät, dass ein jeder Oberst eines Regiments Husaren sich drei oder vier Espions halten soll, welche Seine Königliche Majestät ihm vergüten lassen wollen. Es soll aber der Oberst sich auf alle Wege bemühen, zu solchen Espions verschlagene und raffinirte Kopie zu Kriegen, welche im Lande bekannt sind, allerhand Sprachen können, und die allerhand Formen und Verstellungen annehmen können, die sich aber unter einander nicht kennen, noch einer von dem andern wissen muss. Solche Espions muss er haben, um sie nach des Feindes Lager, oder nach den Orten, davon er Nachricht haben will, zu schicken.
25.
Worauf denn der Oberst Seiner Königlichen Majestät von den erhaltenen Nachrichten jedesmal Rapport thun soll.
Hauptquartier Selowitz, den 21. März 1742.
Friderich.
64-a Siehe den zu dieser Instruction gehörigen Plan.
72-a Siehe (Frau von Blumenthal) Lebensbeschreibung Hans Joachims von Zielen. Berlin, 1805. Dritte Auflage, Theil I., S. 74 und 75. Es hat uns, auch durch einen Aufruf in der hiesigen Militair-Litteratur-Zeitung, nicht gelingen wollen, zu näherer Kenntniss dieser Instruction für den Husarendienst, vom Jahre 1741, zu gelangen. Dagegen verdanken wir dem verstorbenen Herrn Grafen von Zieten auf Wustrau eine, in dem Hauptquartier Selowitz, den 21. März 1742, von dem Könige unterzeichnete Disposition, wie ein Husaren-Regiment und Escadron formiret werden soll, fünf weitläuflig geschriebene Folio-Seiten. Diese bisher unbekannte Disposition, aus dem Nachlasse des berühmten Husarenführers, ist aber nur ein ganz gewöhnliches Reglement der elementarsten Art und hat mit unserer Instruction für die Husaren- Officiere von demselben Tage keine Verwandtschaft.
Wäre die Instruction vom 26. März 1741, welche wir oben, Seite 34-36, gegeben haben, nicht so bestimmt Instruction für die Cavallerie und für die Dragoner betitelt, so würde ihr Inhalt uns veranlassen, sie für die im Texte erwähnte Schrift zu halten.